Reformierte Schuleingangsuntersuchung (rSEU)

Im Gesundheitsamt Altötting wird die reformierte Schuleingangsuntersuchung aller Kinder durchgeführt, die im Landkreis gemeldet sind.

Informationen zur reformierten Schuleingangsuntersuchung

  • Die reformierte Schuleingangsuntersuchung sieht ein Screening der Kinder bereits im vorletzten Kindergartenjahr vor. Dadurch können etwaige Entwicklungsverzögerungen früher entdeckt werden, sodass mehr Zeit für Förderung und Therapie vor der Einschulung bleibt.
  • Ihr Kind wird jedoch nicht früher eingeschult.
  • Die Teilnahme an der reformierten Schuleingangsuntersuchung ist verpflichtend.
  • Sollte bei Ihrem Kind kein Nachweis über die zuletzt fällige altersentsprechende U-Untersuchung (U8 oder U9) vorliegen, lassen Sie diese bitte bei Ihrem Kinder- oder Hausarzt durchführen.
  • Nach erfolgter Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung, die der Schule bei der Schuleinschreibung vorgelegt werden muss.
Untersuchungsheft

Die reformierte Schuleingangsuntersuchung besteht aus einem Screening durch die Fachkraft der Sozialmedizin und beinhaltet:

  • Erfassung von Impfstatus und Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen
  • Seh- und Hörtest
  • altersgerechte und spielerische Tests im Bereich Sprechen, Sprache und Fähigkeiten, die als Voraussetzung für schulisches Lernen gelten
  • Anamneseerhebung (Anamnesebogen online)
  • ggf. Messung von Gewicht und Körpergröße des Kindes

Manchmal ist zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung notwendig, diese findet statt:

  • Bei auffälligem Ergebnis im Screening
  • Bei Fehlen der altersentsprechenden Vorsorgeuntersuchung (je nach Alter U8 oder U9)
  • Falls das Kind keinen Kindergarten besucht

Je nach Befund der ersten schulärztlichen Untersuchung kann ggf. eine zweite Untersuchung bei der Amtsärztin notwendig sein.

Häufig gestellte Fragen

  • Das gelbe Heft über die Vorsorgeuntersuchungen
  • Das Impfbuch
  • Sollte es Ihnen aus triftigen Gründen nicht möglich sein, Ihr Kind persönlich zur rSEU vorzustellen, benötigt die von Ihnen benannte Begleitperson eine Vollmacht von Ihnen.

zudem, falls vorhanden

  • Brille, Hörgerät, Schwerbehindertenausweis, Gesundheitspass (z.B. Allergiepass),
  • Bescheinigung des/r HNO-bzw. Augenarztes/-ärztin, falls bei Ihrem Kind in den letzten 3 Monaten ein Hör- bzw. Sehtest gemacht wurde.
  • Bescheinigung des/r Logopäden/Logopädin, falls Ihr Kind derzeit in Behandlung ist (nicht älter als 4 Wochen)
  • Ja, die Teilnahme an der reformierten Schuleingangsuntersuchung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtuntersuchung. Alle Kinder müssen in den zwei Jahren vor Einschulung daran teilnehmen. Ebenso ist die schulärztliche Untersuchung auf Einladung des Gesundheitsamtes verpflichtend.
  • Erfolgt eine Teilnahme nach zweimaliger Mahnung nicht, so ist das Gesundheitsamt verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.
  • BayEUG: Art. 80 Schulgesundheit
  • GDG: Art. 11 Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
  • GDG: Art. 12 Schulgesundheitspflege
  • GDG: Art. 15 Meldepflichten und interkollegialer Ärzteaustausch zum Kinder- und Jugendschutz
  • BayEUG: Art. 37 Vollzeitschulpflicht   
  • SchulgespflV: Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung (SchulgespflV) Vom 20. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 10) BayRS 2126-3-2-G (§§ 1–15) 

Im Rahmen der rSEU wird der Gesundheits- und Entwicklungsstand aller Kinder, insbesondere im Hinblick auf schulrelevante Befunde, bereits im vorletzten Kindergartenjahr erhoben. Hierdurch bleibt mehr Zeit für eventuell erforderliche Fördermaßnahmen. Dies soll allen Kindern einen möglichst guten Schulstart ermöglichen.

Nein, der Zeitpunkt der Einschulung sowie das Einschulungsalter bleiben unverändert.

Nein, allerdings benötigen wir eine Kopie der dort ausgestellten Schulbescheinigung. Gerne können Sie hierfür unseren sicheren Dateiupload nutzen:

Ja, die Teilnahme an der rSEU ist für alle Kinder, die eine Einladung erhalten haben, verpflichtend

Nein. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule obliegt der Grundschule selbst. Gerne können wir Sie jedoch im Rahmen der rSEU oder schulärztlichen Untersuchung beraten und Informationsmaterial zur Verfügung stellen.

Bei fraglichem Förderbedarf können Sie sich ebenso in der Pestalozzischule oder in der Konrad-von-Parzam Schule beraten lassen. Bei Verhaltensauffälligkeiten können Sie sich bei einem Kinderpsychologen, in der Josef-Guggenmos-Schule oder im Antoniushaus in Marktl beraten lassen. Zu Fragen der Inklusion stehen Ihnen die Schulpsychologen und die Beratungslehrer Ihrer Grundschule zur Verfügung. Alle Stellen unterliegen der Schweigepflicht. Die ausgesprochenen Empfehlungen sind für Sie NICHT bindend, bieten aber eine Orientierungshilfe, damit Ihr Kind den bestmöglichen Schulerfolg erzielen kann.

In diesen Fällen bitten wir Sie, sich vor der Online-Terminbuchung telefonisch bei uns zu melden, um ggf. einen individuellen Termin mit Ihnen absprechen zu können.

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 08671 502 900.

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Anfragen Kinder- und Jugendgesundheit
+49 8671 502 900
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