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Aufgaben

Der Kreistag ist das beherrschende und zentrale Verwaltungsorgan des Landkreises. Er ist die Vertretung der Kreisbürger und wird von ihnen auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.

 

Die Zahl der Kreisräte beträgt

 

in Landkreisen bis zu                     75.000 Einwohnern              50

in Landkreisen mit mehr als          75.000 Einwohnern             60

in Landkreisen mit mehr als        150.000 Einwohnern             70

 

Als Kreisorgan entscheidet der Kreistag über alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises im eigenen und übertragenen Wirkungskreis, soweit er nicht den Kreisausschuss allgemein für zuständig erklärt hat und soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes in laufenden Angelegenheiten zuständig ist. Alle Landkreise haben hinsichtlich der Zuständigkeit des Kreisausschusses und auch des Landrats Festlegungen in einer Geschäftsordnung getroffen. In der Praxis haben die Kreistage alle Angelegenheiten den Kreisausschüssen oder anderen beschließenden Ausschüssen übertragen, die nach der Landkreisordnung übertragbar sind. Dies deshalb, weil der Kreistag mit der Vielzahl seiner Mitglieder im täglichen Verwaltungsablauf überfordert wäre. Der Kreistag soll sich nur mit den grundsätzlichen Angelegenheiten der Selbstverwaltung befassen.

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