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Aufgaben aus dem Geschäftsverteilungsplan

Schriftzug SERVICE
  • Wasserhaushaltsgesetz und Bayer. Wassergesetz (soweit es nicht die Abteillung 2 (Umweltschutz - Recht und Technik) und Sachgebiet 51 (Bauleitplanung) betrifft)

    • Genehmigung von Gewässerbenutzungen z.B. durch kommunale Kläranlagen, Kleinkläranlagen, kommunale Trinkwasserbrunnen, Brauchwasserbrunnen, Wärmepumpen
    • Genehmigung bei Gewässerausbau (z.B. Fischteiche)
      Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 Wasserhaushaltsgesetz)
    • Anordnungen zur Sicherstellung des Gewässerschutzes
  • Recht der Wasser- und Bodenverbände
  • Schifffahrtsordnung
  • Abwasserabgaberecht
  • Wassersicherstellungsgesetz
  • Wahrnehmung von Fachaufgaben aus dem Gebiet der zivilen Verteidigung

Überschwemmungsgebiet Isen

Flußlauf

Das Überschwemmungsgebiet Isen ist ermittelt und vorläufig gesichert.

Im Amtsblatt des Landkreises Altötting Nr. 13 vom 11.05.2012 finden Sie Hinweise zu den Rechtsfolgen der vorläufigen Sicherung.

Das Überschwemmungsgebiet Isen ist durch Rechtsverordnung vom 06.06.2013 festgesetzt. Die Rechtsverordnung ist im Amtsblatt des Landkreises Altötting Nr. 15 vom 14.06.2013 bekannt gemacht.

Über folgenden Link des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein können die Lagepläne, Stand: März 2012, abgerufen werden.

 

Überschwemmungsgebiet Mörnbach/Sickenbach

Bachlauf (© G. Lorenz)

Das Überschwemmungsgebiet Mörnbach/Sickenbach ist ermittelt.
Damit das Naturereignis "Hochwasser" nicht zur Katastrophe wird, ist Vorsorge der beste Schutz. Um ihre individuelle Betroffenheit besser einschätzen zu können, sind nachfolgend die Lagepläne des Überschwemmungsgebietes eingestellt.

Das Überschwemmungsgebiet Mörnbach/Sickenbach ist seit 05.10.2012 vorläufig gesichert. Im Amtsblatt des Landkreises Altötting Nr. 28 vom 05.10.2012 finden Sie Hinweise zu den Rechtsfolgen der vorläufigen Sicherung.

Über folgenden Link des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein können die Lagepläne, Stand: Dezember 2011, abgerufen werden.

 

Lagerung von wassergefährdenden Stoffen

Der Betreiber einer Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe, wie z.B. Heizöl-, Diesel-, Benzin-, Frischöl- und Altöltank, hat im Einzelfall folgendes zu beachten:

Fachbetriebspflicht
Prüfpflicht
Informationen zur Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten

Hinweis:
Zur Sicherstellung des Gewässerschutzes kann die Überprüfung mittels einer kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) durchgesetzt werden, wenn der Betreiber seiner Prüfpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig oben genannte Betreiberpflichten nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.

Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen

Für das Einleiten von in Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen als Erlaubnis mit Zulassungsfiktion erteilt werden.

Wärmepumen

Für den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe zu Heizzwecken (sogenannte thermische Nutzung von Grundwasser) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.