Abfallrecht; Anzeige/Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Für gewerbliche oder nebenberufliche Sammler und Beförderer sowie für Händler und Makler besteht nach §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Abfall Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) die bundesweite Pflicht zur Anzeige bzw. bei gefährlichen Abfällen zur Erlaubnis dieser Tätigkeiten.
Liegt der Hauptsitz des Betriebes im Landkreis Altötting, so nimmt das Landratsamt Altötting, Staatliches Abfallrecht, Sachgebiet 22, Bahnhofstr. 38, 84503 Altötting, die Anzeige bzw. den Antrag auf Erlaubnis entgegen. Das Verfahren kann bevorzugt auch elektronisch unter www.zks-abfall.de (eAEV: Anzeigenerstattung, Erlaubnisantrag) abgewickelt werden.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten müssen vor ihrer Aufnahme angezeigt werden bzw. der Antrag auf Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeiten gestellt werden. Liegt der Hauptsitz Ihres Betriebes im Landkreis Altötting, reichen Sie bitte Ihre Unterlagen beim Landratsamt Altötting, Sachgebiet 22, Abfallrecht, ein oder benutzen Sie das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren eAEV.
Anzeige:
Möchten Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen oder haben sich Daten zu Ihrer bereits bestätigten Anzeige geändert, zeigen Sie dies beim Landratsamt Altötting, Sachgebiet 22, Abfallrecht, an. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung. Das Landratsamt Altötting kann gegebenenfalls Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen,
- oder mit Auflagen versehen oder
- sie vollständig untersagen.
Erlaubnis:
Beabsichtigen Sie, gewerblich abfallwirtschaftliche Tätigkeiten mit gefährlichem Abfall aufzunehmen, so reichen Sie den ausgefüllten Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Altötting, Sachgebiet 22, Abfallrecht, ein. Ebenso bei Änderungen wesentlicher Angaben einer bereits erteilten Erlaubnis.
Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde
- Unterlagen nachfordern oder
- die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
- den Antrag ablehnen.
Anzeige, § 53 KrWG:
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen mit Hauptsitz Ihres Betriebes im Landkreis Altötting zeigen Sie nach § 53 KrWG diese Tätigkeit beim Landratsamt Altötting, Sachgebiet 22, Abfallrecht, an. Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln und/oder befördern (z.B. Bauunternehmer, Gartenbaubetriebe, Dachdeckerbetriebe), müssen diese Tätigkeit anzeigen, sofern die Summe der in einem Kalenderjahr gesammelten oder beförderten Abfälle eine Menge von 2 t bei gefährlichen oder 20 t bei nicht gefährlichen Abfällen übersteigt.
Sollten Sie gewerblich diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen durchführen und sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, so sind zusätzliche Unterlagen erforderlich.
Erlaubnis, § 54 KrWG:
Nach § 54 KrWG ist das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit gefährlichen Abfällen erlaubnispflichtig.
Anzeige:
- Das ausgefüllte Formblatt mit Originalunterschrift bzw. übermittelt mittels elektronischer Signatur
- Ihre abfallrechtliche(n) Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt)
Erlaubnis:
- das ausgefüllte Formblatt mit Originalunterschrift bzw. übermittelt mittels elektronischer Signatur
- Gewerbeanmeldung/Gewerbeschein (entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht)
- Auszug aus dem Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister (entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist)
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Umwelthaftpflichtversicherung (entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist)
- Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen)
- firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) nach § 150 GewO für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind – im Original
- personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) nach § 150 GewO für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind – im Original
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG) für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind – im Original
- Fachkundenachweis des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person (Zeugnisse, Bescheinigungen etc.)
- Nachweise über die Fachkunde entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 AbfAEV (Teilnahmebestätigung an behördlich anerkannten Fachkundelehrgängen) für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind; hierbei kann sich der Antragsteller auch selbst als solche Person benennen
bei Firmen mit Sitz im Ausland zusätzlich:
- EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr
- Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt
- Sämtliche Unterlagen sind in Deutsch zu übersetzen
Anzeige:
- § 53 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- §§ 7 ff. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Erlaubnis:
- § 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- §§ 9 ff. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Art. 71a i.V.m. Art. 71e Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Abfallrecht - Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen
- Abfallrecht - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- Abfallrecht - Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (Online-Formular)
- Abfallrecht - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (Online-Formular)
Ansprechpartner
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Rottmüller
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