Ausländerwesen; Aufenthaltsanzeige
Daueraufenthaltsbescheinigung:
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder die Staatsangehörigkeit einer der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen.
- fünfjähriger ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (in den in § 4a Abs. 2 FreizügigkeitsG/EU geregelten Fällen ggf. schon vorher)
Aufenthaltskarte:
- drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige) eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers
- Begleitung dieses EU-Bürgers bzw. Nachzug zu diesem
Daueraufenthaltskarte:
- drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige) eines daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgers
- mit dem daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürger fünfjähriger ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Hinweis: Je nach den Umständen des Einzelfalls sind evtl. weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Bitte fragen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Ausländerbehörde nach.
EU-Bürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt in Deutschland keines Aufenthaltstitels. Staatsangehörige der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) Unionsbürgern gleichgestellt, ohne jedoch den Status eines Unionsbürgers bzw. eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu erlangen.
EU-Bürger, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen, genießen Freizügigkeit und damit auch das Recht für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständig Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Daueraufenthaltsberechtigte. Nichterwerbstätige EU-Bürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
EU-Bürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht), vgl. § 4a FreizügigkeitsG/EU. Ihnen wird auf Antrag von der Ausländerbehörde ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.
Familienangehörige (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Familienmitglieder) eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, wenn sie diesen begleiten oder ihm nachziehen. Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen jedoch grundsätzlich ein Einreisevisum (vgl. hierzu "Verwandte Themen" - "Nationales Visum"). Ihnen stellt die Ausländerbehörde nach der Einreise von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern aus, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern sind daueraufenthaltsberechtigt, wenn dieser daueraufenthaltsberechtigt ist und sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig mit ihm in Deutschland aufgehalten haben. Ihnen wird von der Ausländerbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Hinweis: Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
Für weitere Informationen zum Thema Daueraufenthaltsrecht und Bescheinigungen über das Daueraufenthaltsrecht sowie Aufenthaltskarten und Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen (beispielsweise im Falle der Scheidung vom freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger oder dessen Wegzug oder Tod) wenden Sie sich bitte im Einzelfall an die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- für Aufenthaltskarte:
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde/Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk
- bei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.
- evtl. Meldebestätigung des EU-Bürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen
- Daueraufenthaltsbescheinigung: 10,00 Euro
- Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro
- Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 37,00 Euro
Ansprechpartner
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Simone
Auer
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+49 8671 502564 | +49 8671 502 71 564 | EG07 | Simone.Auer@LRA-aoe.de | |
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Tobias
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Sabine
Gojczyk
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