Führerschein; Erteilung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Die Erteilung eines Fahrgastbeförderungsscheins richtet sich nach § 48 Fahrerlaubnisverordnung. Diese Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird zusätzlich zur regulären Fahrerlaubnis, nachgewiesen durch den Führerschein, beantragt. Sie wird immer dann benötigt, wenn jemand einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wenn ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen geführt wird und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für fünf Jahre erteilt und kann jeweils wieder um fünf Jahre verlängert werden.

Für die Ausstellung des Personenbeförderungsscheins und die ggf. erforderliche Umstellung in die EU-Fahrerlaubnis sind Gebühren zu erheben. Die Bearbeitungszeit beträgt i.d.R. 4-6 Wochen.

Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  • Aktuelles behördliches Führungszeugnis (darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • Ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 6 Nr. 2.1 Fahrerlaubnis-Verordnung (Augenarzt) (gilt 2 Jahre ab Ausstellung)
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung (Hausarzt) (gilt 1 Jahr ab der Ausstellung)
  • Erste-Hilfe-Kurs (nur bei der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankentransporte)
  • Gutachten eines Betriebs- oder Arbeitsmediziners (bei Ersterteilung sowie Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus)
  • Personalausweis bzw. Pass oder weiteres Ausweisdokument  im Original (bei postalischer Antragstellung nur eine Kopie) Führerschein nach aktuell geltendem Muster.
  • Falls Sie noch einen alten Führerschein besitzen (z. B. einen Papierführerschein mit Ziffernklassen oder einen unbefristeten Kartenführerschein), muss dieser Führerschein erst umgetauscht werden. Hierzu benötigen Sie bei einem Papierführerschein das Formular Umstellung einer Fahrerlaubnis in aktuelle EU-Fahrerlaubnis (Führerschein im Scheckkartenformat). Oder bei einem unbefristeten Scheckkarten-Führerschein das Formular Ersatz Kartenführerschein.
  • Wenn Sie im Besitz eines ausländischen EU-Führerscheins bzw. eines Führerscheins der Anlage 11 FeV sind, muss dieser zwingend zuvor in einen deutschen Kartenführerschein getauscht werden (§ 48 Abs. 3 Satz 2 FeV).
  • Auch wenn sich bei den Auflagen etwas geändert hat, z. B. wenn nun eine Sehhilfe zum Führen eines Kraftfahrzeugs notwendig ist, muss auch dann ein neuer Kartenführerschein beantrag werden. Die Angaben im Kartenführerschein und im Führerschein zur Fahrgastbeförderung müssen übereinstimmen.
     

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