Gewerblicher Güterkraftverkehr; Beantragung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenzen
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft im Inland hat, erteilt, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Ab 21.05.2022 gilt die Genehmigungspflicht für Kfz ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 t.
Die Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz gilt nur für den Güterkraftverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gemeinschaftslizenz (oder EU-Lizenz) berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:
- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
- die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr, NL München anzumelden.
- Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
- ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
- der Nachweis der Vertretungsberechtigung; ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate) zur finanziellen Leistungsfähigkeit
- Eigenkapitalbescheinigung bzw. eine Bescheinigung des Abschlußprüfers, der den Jahresabschluß geprüft hat (nicht älter als ein Jahr)
- Bescheinigung über die fachlichen Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- der Nachweis der fachlichen Eignung
- der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates [Dateiformat: pdf] Fassung vom 14.11.2009
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) [Dateiformat: pdf] Fassung vom 14.11.2009
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGr.KabotageV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)
- Verkehrswesen allgemein - Antrag Erteilung Erlaubnis GüKG
- Verkehrswesen allgemein - Antrag zusätzl. Ausfertigung GüKG
- Verkehrswesen allgemein - Antrag für Fahrerbescheinigung
- Verkehrswesen allgemein - Eigenkapitalbescheinigung GüKG
- Verkehrswesen allgemein - Zusatzbescheinigung GüKG
- Verkehrswesen allgemein - Antrag Erteilung Erlaubnis GüKG (Online-Verfahren)
- Verkehrswesen allgemein - Antrag zusätzl. Ausfertigung GüKG (Online-Verfahren)
Ansprechpartner
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Kindler
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- Abteilung 1 - Zentrale Angelegenheiten, Kreisentwicklung, Öffentliche Sicherheit und Verkehrswesen
- Sachgebiet 16 - Verkehrswesen (Zulassung, Führerschein, Baustellen und Verkehr)
- Verkehrswesen allgemein
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