Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines E-Kennzeichens
Mit dem E-Kennzeichen hat man die Möglichkeit besonders gekennzeichnete Parkplätze zu benutzen oder dafür freigegebene Straßenzüge zu befahren. Das Fahrzeug muss ein reines Elektrofahrzeug sein oder als Hybridfahrzeug besondere Anforderungen erfüllen.
- Batterieelektrofahrzeuge (BEV)
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) – siehe auch Bemerkungen
- Brennstoffzellenfahrzeuge
Für bestimmte Elektrofahrzeuge können Sie ein sogenanntes E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge beantragen.
Auf Antrag wird für folgende Fahrzeuge ein E-Kennzeichen zugeteilt:
Batterieelektrofahrzeug (BEV)
Brennstoffzellenfahrzeug (FCEV)
Hybridfahrzeug (PHEV)
Hier müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
CO2-Ausstoß (WLTP) unter 50 g/km oder
Reichweite mit Elektroantrieb 40 km (Reichweite Stadt, EAER City)
Die Fahrzeuge müssen der Klasse M1, N1, L3e, L4e, L5e oder L7e zugeordnet sein. Fahrzeuge der Klasse N2 können ein E-Kennzeichen erhalten, wenn sie bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.250 kg in Deutschland mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden können.
Das E-Kennzeichen führt hinter der Erkennungsnummer den Buchstaben "E". Es kann auch als Wechselkennzeichen oder als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.
Bei Hybridfahrzeugen muss aus der Übereinstimmungsbescheinigung hervorgehen, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine, eine Reichweite von mindestens 40 Kilometer erreicht. Für Fahrzeuge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 erstmals zugelassen werden, beträgt die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer.
Bei Hybridfahrzeugen ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) wird eine gesonderte Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder einer Prüfungsorganisation benötigt, dass das Fahrzeug von außen aufladbar ist, der CO²-Ausstoß maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite mit Elektroantrieb 30 Kilometer beträgt.
Ausgestaltung der Kennzeichen:
Eventuell ist eine Umkennzeichnung erforderlich, wenn die bisherige Buchstaben-/ Zahlenkombination aufgrund des „E“ hinter der Erkennungsnummer zu lang wird. Das E-Kennzeichen ist mit einem Saisonkennzeichen kombinierbar.
Die „E-Kennzeichen“ werden nur auf Antrag ausgegeben. Es besteht keine Pflicht zur Beantragung oder zum Austausch der bisherigen Kennzeichen.
Landratsamt Altötting
Montag - Mittwoch 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr