Kraftfahrzeugkennzeichen; Bundesweite Kennzeichenmitnahme

Bundesweite Kennzeichenmitnahme (möglich ab dem 01.01.2015)

Bitte beachten Sie:

  • Kennzeichenmitnahme ab 01.01.2015, wenn das Fahrzeug auf den gleichen Halter noch zugelassen ist.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bei Kennzeichenmitnahme) und neue EVB-Nr. von der Versicherung.
  • Es muss mitgeteilt werden, dass das bisherige Kennzeichen weiter geführt wird und es muss die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zur Berichtigung vorgelegt werden.
  • Es besteht bei einem Umzug weiterhin die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzes.
  • Sollte für den neuen Wohnsitz ein neues Kennzeichen gewählt werden, so muss die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einschließlich neuer EVB-Nr. vorgelegt werden.

  • Von der Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme muss nicht Gebrauch gemacht werden. Es kann auch ein AÖ-Kennzeichen beantragt werden.
  • Eine Umschreibung auf die neue Adresse ist in jeden Fall erforderlich.
  • Bei Halterwechsel ist keine Mitnahme möglich.

Landratsamt Altötting

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