Waffenschein; Beantragung
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein, der von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Landratsamt oder Kreisfreie Stadt - ausgestellt wird. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung, den Geschäftsräumen, Ihres eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, benötigen Sie einen Waffenschein.
Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit "PTB-Zeichen" ist ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich.
Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, z. B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler oder bei der Jagd oder im Zusammenhang damit, benötigen Sie keinen Waffenschein.
Nähere Einzelheiten teilt Ihnen die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Mindestalter 18 Jahre
- Sachkunde
- Bedürfnis
- Versicherung
- bei Kleinem Waffenschein: nur Mindestalter 18 Jahre, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird durch die Kreisverwaltungsbehörde überprüft. Der Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sowie der Nachweis einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.
Bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis ist der Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - zu erbringen.
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
- Sachkundenachweis
- Nachweis einer besonderen GefährdungUnterlagen, die glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der zugriffsbereite Besitz von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums, z. B. Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Bei Kleinem Waffenschein ist keine besondere Begründung erforderlich.
- Bedürfnisnachweis
- Waffenschein: zwischen 100 und 500 Euro
- Kleiner Waffenschein: zwischen 30 und 150 Euro
- §§ 4 bis 8, 10 Waffengesetz (WaffG)
- Waffenrecht - Antrag auf Erteilung eines europäischen Feuerwaffenpasses
- Waffenrecht - Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
- Waffenrecht - Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Alterserfordernis inkl. Bescheinigung
- Waffenrecht - Antrag auf Erteilung einer Schießerlaubnis
- Waffenrecht - Kleiner Waffenschein (Online-Verfahren)
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|---|
Karin
Hasenberger
|
+49 8671 502228 | +49 8671 502 71 228 | 2.28 | Karin.Hasenberger@LRA-aoe.de | |
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Waffenschein; Beantragung
|
|||||
Susanne
Saller-Schneider
|
+49 8671 502251 | +49 8671 502 71 251 | 2.29 | Susanne.Saller-Schneider@LRA-aoe.de | |
Susanne
Saller-Schneider
Zimmer: 2.29
Telefon: +49 8671 502251
Fax: +49 8671 502 71 251
Funktionen dieser Person
Sachbearbeiterin:
Waffenschein; Beantragung
|
Landratsamt Altötting
Montag - Mittwoch 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr