Trinkwasserhygiene
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Adresse
Vinzenz-von-Paul-Str. 8
84503 Altötting
Tel: 08671/502-900
Ansprechpartner | Bereich | Sachgebiet | Zimmer | Fax | Telefon | Zusatzinformation | Nachname | |
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Dr. Franz Schuhbeck (Abteilungsleiter) | Gesundheit |
Arzneimittelverkehr
Badewasserhygiene Gesundheitsförderung FQA Heimaufsicht Infektionshygiene Medizinische Gutachten Trinkwasserhygiene Umwelthygiene Kinder- und Jugendgesundheit |
1.965 |
08671 502930 |
08671 502906 |
gesundheitsamt.aoelra-aoede | Abteilungsleiter |
Schuhbeck (Abteilungsleiter) |

Aufgaben aus dem Geschäftsverteilungsplan
Gesundheitliche Belange von Trink- und Abwassereinrichtungen, Schwimm- und Badegewässern

Informationen zum Vollzug der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Gesetz:
Die Trinkwasserverordnung soll die Qualität des Wassers schützen und verbessern. Sie basiert auf dem deutschen Infektionsschutz-Gesetz und der EG-Trinkwasserrichtlinie.
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
Rechtlichen Grundlagen, Empfehlungen und Regelwerke siehe auch unter:
Die TrinkwV unterscheidet gemäß § 3 u. a. folgende Wasserversorgungsanlagen
a) zentrale Wasserwerke (a-Anlagen)
Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird
b) dezentrale kleine Wasserwerke (b-Anlagen)
Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt
c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung (c-Anlagen)
Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser- Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden
e) ständige Wasserverteilung (Trinkwasser-Hausinstallationen)
Anlagen der Trinkwasser- Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird
Weiterführende Informationen:
Zentrale Wasserwerke (a-Anlagen)
- Probenahmeplanung:
Gemäß § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001 ist das Gesundheitsamt verpflichtet, für alle Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 a TrinkwV einen Probennahmeplan zu erstellen, der die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 21 TrinkwV sicherstellt.
Dazu ist im jeweiligen Probennahmeplan festzulegen:
1. die Häufigkeit von Untersuchungen (gemäß Anlage 4 TrinkwV)
2. der Untersuchungsumfang für die routinemäßigen und umfassenden Untersuchungen sowie
3. der Untersuchungszeitpunkt und die Probennahmestelle
Vorlagen für Probennahmeplan und Jährlichen Trinkwasserbericht sowie Informationen zur elektronischen Befundübermittlung (SEBAM)
- PSM-Konzept
Pflanzenschutzmittel und deren Metaboliten sind sowohl im Trink- als auch im Roh- und Grundwasser unerwünschte Kontaminanten. Wie die PSM-Wirkstoffe können auch deren Abbauprodukte u. U. toxikologische Wirkungen oder biologische Aktivität aufweisen. Um frühzeitig negative Veränderungen in dem für Trinkwasserzwecke gewonnenen Grundwasser bzw. im Trinkwasser zu erkennen und frühzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, ist es notwendig, dieses Wasser regelmäßig auf Spuren von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und deren Metaboliten
zu untersuchen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt wird.
Für die Betreiber einer Trinkwassergewinnungsanlagen besteht deshalb nach der Eigenüberwachungs- sowie der Trinkwasserverordnung die Verpflichtung, ihr Roh- und Trinkwasser auf diejenigen PSM zu untersuchen, die in größeren Mengen und/oder über längere Zeiträume im Einzugsgebiet angewendet werden bzw. die aufgrund der dortigen landwirtschaftlichen Nutzungen oder bei jetzt verbotenen Mitteln als Folge des früheren Einsatzes vorhanden sein können. Neben den PSM-Wirkstoffen sind dabei auch deren Abbauprodukte zu berücksichtigen, die persistenter, toxischer und grundwassergängiger als die Ausgangswirkstoffe sein können (relevante Metaboliten).
Gemeinsam mit dem Wasserwirtschaftsamt wurde für Ihre Wassergewinnungsanlage (WGA) ein spezifisches Untersuchungsprogramm erarbeitet.
dezentrale kleine Wasserwerke (b-Anlagen)
- Probenahmeplan 2 b-Anlagen tertiär
- Probenahmeplan 1 b-Anlagen quartär
- Anzeige zur Nutzungsänderung eines Trinkwasserbrunnens
- Erhebungsbogen zum Vollzug der Trinkwasserverordnung
Kleinanlagen zur Eigenversorgung (c-Anlagen)
- Probenahmeplan 3 c-Anlagen quartär
- Probenahmeplan 4 c-Anlagen tertiär
- Erhebungsbogen zum Vollzug der Trinkwasserverordnung
- Anzeige zur Nutzungsänderung eines Trinkwasserbrunnens
Ständige Wasserverteilung (Trinkwasser -Hausinstallationen)
- Untersuchung auf Legionellen
Welche Untersuchungspflichten auf Legionellen bestehen nach TrinkwV?
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber, der eine mobile oder ortsfeste Trinkwasser-Installation betreibt, hat diese auf Legionella spec. zu untersuchen, wenn
- sich darin eine Großanlage* zur Trinkwassererwärmung befindet
- und Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen (z.B. Whirlwanne) darin vorhanden sind,
- und wenn daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen und/oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird.
Die Untersuchungen müssen gemäß § 14 Absatz 3 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die zeitlichen Vorgaben gemäß Anlage 4 TrinkwV:
- Anlagen (öffentliche Tätigkeit): mindestens jährlich
- Anlagen (gewerbliche Tätigkeit): mindestens alle 3 Jahre, Erstuntersuchung spätestens bis 31.12.2013
*Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist definiert als eine Anlage mit
- Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
- einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Bei neueren Anlagen kann der Planer oder Ersteller diese Angaben i.d.R. exakt aus der Rohrnetzberechnung entnehmen. Bei älteren und kleineren Anlagen ist oft nur eine grobe Abschätzung anhand der sichtbaren Rohrdurchmesser und des Abstands zur entferntesten Zapfstelle möglich. Beispielsweise würde eine Großanlage bei einer Nennweite DN 15 (= ½’’ Stahlrohr oder 18 x 1 Kupferrohr) bei Rohrlängen ab 15 m vorliegen, bei DN 25 (1’’ oder 28 x 1,5) bereits ab etwa 5,17 m Rohrlänge.
Legionellen – die am häufigsten gestellten Fragen
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasserhygiene/legionellen/index.htm
Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung (Empfehlung des Umweltbundesamtes)
Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes - Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes (TMW) für Legionellen gemäß § 16 Abs.1 und der Maßnahmen nach § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001
Meldepflichten gemäß Trinkwasserverordnung
§ 13 Trinkwasserverordnung - Anzeigepflichten
Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:
- die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
- die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
- die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die
voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.
Meldeformulare für anzeigepflichtige Anlagen gemäß Trinkwasserverordnung
Trinkwasseruntersuchungsstellen – Labore
Bayerische
Landesliste für Trinkwasseruntersuchungsstellen
Akkreditierte und zugelassene Untersuchungsstellen zur Bestimmung von Radionukliden im Trinkwasser
Radioaktivität
Akkreditierte und zugelassene Untersuchungsstellen zur Bestimmung von Radionukliden im Trinkwasser:
Liste der Untersuchungsstellen
Hintergrundinformationen zu Radioaktivität im Grund- und Trinkwasser in Bayern: