Coronavirus COVID-19 im Landkreis Altötting
Nachfolgend haben wir alle Informationen für Sie rund um das Coronavirus im Landkreis Altötting zusammengefasst. Leider ist die Situation sehr dynamisch und Informationen ändern sich sehr schnell.
Gemeinsam werden wir gut durch diese schwierige Zeit kommen - vielen Dank für Ihre Unterstützung!


Anzahl der verabreichten Impfdosen in Deutschland – Landkreis Altötting auf Rang 5

Quelle: https://interaktiv.tagesspiegel.de/lab/karte-sars-cov-2-in-deutschland-landkreise/?tab=neuinfizierte&norm=dichte&utm_source=m.tagesspiegel.de&utm_medium=html-box-home&utm_campaign=corona




Aktiv Infizierte pro Gemeinde
Situation im Landkreis Altötting:
Bislang wurden im Landkreis Altötting 5095 Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen.
204 Personen sind an der Erkrankung verstorben.
Bei der Differenzierung positiver PCR-Ergebnisse wurde im Landkreis Altötting bislang 762 mal die britische Variante des SARS-CoV-2 nachgewiesen.
Weitere Informationen zu Varianten/Mutationen des Corona-Virus finden Sie unter „Allgemeine Fragen“ auf dieser Seite: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/faq.htm.
Die tagesaktuelle 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner für den Landkreis Altötting finden Sie unter:
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
Informationen rund um das Thema Impfen
Informationen in leichter Sprache
Zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019 – mit mRNA-Impfstoffen – stellen wir Ihnen nachfolgend Informationen in leichter Sprache zur Verfügung:
MRNA Einleitung und Info
MRNA Aufklärung
MRNA Anamnese
Reihenfolge der Impfungen
Aufgrund der Tatsache, dass zu Beginn nicht genügend Impfstoff zur Verfügung stehen wird, ist eine Priorisierung zwingend erforderlich. Am Anfang liegt der Fokus auf den Bewohnern und den Beschäftigten der stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen. In diesen Fällen kommen mobile Impfteams zum Einsatz. Die Termine für die Impfungen werden mit den jeweiligen Einrichtungen vereinbart.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt ein stufenweises Vorgehen (Priorisierungsempfehlung). In der 1. Stufe sollen folgende Personengruppen geimpft werden:
▶BewohnerInnen von Senioren- und Altenpflegeheimen
▶Personen im Alter von ≥ 80 Jahren
▶Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z. B. in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von COVID-19-PatientInnen)
▶Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z. B. in der Onkologie oder Transplantationsmedizin)
▶Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
▶Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den BewohnerInnen
Innerhalb der Stufe 1 sind die ≥ 80-Jährigen und die BewohnerInnen von Altenpflegeheimen besonders gefährdet und sollten zu Beginn der Impfaktionen geimpft werden.
Die Empfehlung der STIKO ist abrufbar unter www.rki.de/covid-19-impfempfehlung.
Diese Personen, die priorisiert geimpft werden sollen, werden gebeten, sich an das Online-Portal www.impfzentren.bayern zu wenden und sich dort zu registrieren. Durch E-Mail-Adresse und die Auswahl eines persönlichen Passworts legt man unter dieser Internetadresse zunächst seinen eigenen Account an. Es folgt die Angabe persönlicher Daten zur Kontaktaufnahme. Einige weitere Fragen dienen dazu festzustellen, ob man einer besonderen Risikogruppe angehört. Durch diese kurze Anmeldung ist sichergestellt, dass alle Impf-Interessierten rechtzeitig kontaktiert werden, wenn ihre Impfung geplant ist, und mit den Zugangsdaten dann ihr Termin vereinbart werden kann. Auf Basis dieser Daten werden dann in einem nächsten Schritt voraussichtlich ab dem 20. Januar konkrete Impftermine elektronisch vereinbart.
Grundsätzlich werden alle Impfwilligen gebeten, vorrangig diese neue digitale Möglichkeit zu nutzen. Daneben steht auch weiterhin das Impfzentrum des Landkreises Altötting telefonisch unter 08671/ 9290711 zur Anmeldung zur Verfügung.
Alle Personen, die sich bereits über das Funktionspostfach des Landkreises vorangemeldet haben, müssen sich nicht noch einmal online registrieren.
Zudem erhalten alle Bürgerinnen und Bürger des Landkreises, die 80 Jahre und älter sind, in den nächsten Tagen ein Anschreiben samt Aufklärungsbogen, in dem das Prozedere rund um das Thema Anmeldung und Corona-Impfung nochmals konkretisiert wird.
Ablauf der Impfung im Impfzentrum
Bei der Anmeldung im Impfzentrum gleicht das medizinische Personal die Daten ab. Dabei muss unter anderem ein Aufklärungsbogen ausgefüllt werden. Der Arzt bespricht mit dem Impfwilligen die medizinische Vorgeschichte und informiert ausführlich über die Impfung. Nach Unterzeichnung der Einwilligungserklärung wird der Impfwillige geimpft. Danach verbringt die geimpfte Person zur medizinischen Überwachung noch einige Zeit in einem Beobachtungsraum. Im Anschluss kann die Heimfahrt angetreten werden. Für den Impftermin werden ca. 30 Minuten eingeplant.
Für einen wirksamen Schutz ist eine zweite Impfung erforderlich:
BioNTech: 2. Dosis nach 6 Wochen,
Moderna: 2. Dosis nach 6 Wochen,
AstraZeneca: 2. Dosis nach 12 Wochen (zurzeit vorsorglich ausgesetzt).
Beide Termine werden bereits bei der Registrierung vergeben.
Die Impfung ist kostenlos.
Impfaufklärung
Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig. Vor der Impfung findet in den Impfzentren eine ausführliche Beratung und Aufklärung durch Ärztinnen und Ärzte statt. Zur Vorbereitung können Sie sich die Aufklärungsbögen und die Datenschutzinformationen von der Internetseite des Gesundheitsministeriums unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung/ herunterladen, insbesondere folgende Unterlagen:
- Einwilligungserklärung in die Schutzimpfung gegen COVID-19
- Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19
- Hinweise zur Impfaufklärung
- Datenschutzinformation der Digitalen Impfverwaltung Bayern
Benötigte Dokumente für die Impfung
Sofern Sie die Möglichkeit haben, bringen Sie das Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19, Hinweise zur Impfaufklärung und das Formular „Einwilligungserklärung in die Schutzimpfung gegen COVID-19“ ausgefüllt mit.
Des Weiteren werden folgende Unterlagen benötigt:
- Impfbuch
- Personalausweis oder Reisepass
- Krankenversicherungskarte
Bei unter Betreuung stehenden Personen: Betreuer oder Einverständniserklärung des Betreuers
Bei Sprachbarrieren: Sprachmittler
Weitere Informationen
Weitere Information finden Sie unter:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: Impfung gegen das Coronavirus
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung/
Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html
Bundesregierung: Das ist der Stand bei der Corona-Impfung
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronavirus-impfung-faq-1788988
Bundesregierung: Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronavirus-leichte-sprache-gebaerdensprache
Welche Regeln gelten ab 15.02.2021 für systemrelevante Pendler aus Tirol und Tschechien?
Seit Sonntag, 14. Februar 2021, 00:00 Uhr sind die Grenzen zu Tschechien und Tirol weitreichend geschlossen. Ausnahmen für berufliche Pendler sind beschränkt auf wenige Bereiche.
Alle Einreisenden, die unter eine der unten genannten Ausnahmen fallen, brauchen zwingend bereits bei Einreise ein negatives Testergebnis, bei dem die Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt, sowie ab 17.02.2021, 0:00 Uhr, eine offizielle Bestätigung seitens des Landratsamtes, wenn Sie Ihren Betrieb UND den/die pendelnde/n Mitarbeiter*in als systemrelevant definieren.
Warenverkehre
Warenverkehre bleiben offen. LKW-Fahrer sind eine Ausnahmegruppe und sind somit nicht von dieser neuen Regelung betroffen. Eine offizielle Bestätigung von uns wird nicht benötigt.
Systemrelevante Pendler
Für den Zeitraum bis Dienstag, 16. Februar 2021, 24:00 Uhr gibt es für die in der angehängten Mitteilung der EU-Kommission unter Ziffer 2 aufgeführten systemrelevanten Berufe eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt reicht eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder z. B. auch eine Kopie des Arbeitsvertrages für die Einreise aus.
Ab dem 17. Februar, 0:00 Uhr benötigen die systemrelevanten Pendler (aus Tschechien und Tirol) eine offizielle Bestätigung von uns, um weiterhin einreisen zu können.
Verfahren für systemrelevante Berufe
Systemrelevante Betriebe, die Mitarbeiter aus Virusvariantengebieten beschäftigen (derzeit Tschechien und Tirol), die sie trotz des verschärften Grenzregimes zwingend für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigen, müssen sich um entsprechende Bestätigungen von uns kümmern.
Sollten die bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig in die unter Ziffer 2 der Mitteilung der EU-Kommission fallen, sollte der Versuch unternommen werden, die Systemrelevanz für die Aufrechterhaltung des Betriebs in den Vordergrund zu stellen und ggf. die negativen Auswirkungen auf eine Gesamtlieferkette zu beschreiben (Ziffer 2 der Mitteilung bezieht sich auch auf die generelle Systemrelevanz).
Unternehmen, die systemrelevante Grenzpendler beschäftigen, senden bitte folgende Informationen an grenzpendler@lra-aoe.de:
- Benennung des Betriebes mit genauer Bezeichnung.
- Begründung, warum der Betrieb systemrelevant im Sinne der Nr. 2 der "Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte währen des COVID-19 Ausbruchs" der EU Kommission vom 20.03.2020 ist. (Siehe Anhang Mitteilung EU-Kommission)
- Benennung der dort ausgeübten tatsächlich relevanten Tätigkeiten im Sinn der genannten Leitlinien.
- Begründung, warum diese Tätigkeiten systemrelevant in diesem Sinn sind.
- Benennung der jeweiligen Mitarbeiter, die tatsächlich dringend für systemrelevante Tätigkeiten benötigt werden.
- Folgende Daten der jeweiligen Mitarbeiter: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Einreise verwendet wird und welche Tätigkeit der betroffene Mitarbeiter ausübt und gegebenenfalls Angabe des Einsatzortes
- Verantwortlicher Ansprechpartner des Betriebes mit Kontaktdaten.
Wie lange die Beschränkungen bleiben, ist derzeit nicht bekannt.
Coronavirus-Risiko-Rechner
Wie hoch ist das Risiko, eine aktuell ansteckende Person zu treffen?
Rechnen Sie auf Basis tagesaktueller und regionaler Zahlen nach!
Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet in den Landkreis Altötting zurückkomme?
Wenn Sie aus einem Risikogebiet in den Landkreis Altötting einreisen wollen, informieren Sie sich bitte zunächst unter der Rubrik „Ich komme aus einem Risikogebiet nach Bayern. Muss ich mich testen lassen?“, ob Sie einer Testverpflichtung unterliegen. Ist dies der Fall, so senden Sie Ihr Testergebnis bitte unter Beifügung Ihres Namens und des Einreisedatums per E-Mail an das Funktionspostfach risikogebiete@lra-aoe.de.
Informationen darüber, ob und ggf. wie lange Sie sich nach der Einreise in Quarantäne begeben müssen, erhalten Sie unter der Rubrik „Ich komme aus einem Risikogebiet nach Bayern. Muss ich mich in Quarantäne begeben?“. Ist dies der Fall, müssen Sie sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort absondern. Zudem sind Sie verpflichtet, das Landratsamt zu kontaktieren und auf Ihre Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hinzuweisen.
Die Kontaktaufnahme mit dem Landratsamt soll dabei vorrangig bereits vor der Einreise durch die Digitale Einreiseanmeldung erfolgen. Sind Sie ohne vorherige Einreiseanmeldung in den Landkreis Altötting eingereist, füllen Sie bitte unverzüglich das unter dem link http://www.ck-dataservices.de/formoffice/get.front?client=lkr-aoe&form=7432 abrufbare Formular aus.
Sollten sie weitere Informationen benötigen, wenden sie sich mit Ihrem Anliegen bitte ebenfalls an das Funktionspostfach risikogebiete@lra-aoe.de.
Ich komme aus einem Risikogebiet nach Bayern. Muss ich mich testen lassen?
Aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden vom 15. Januar 2021 gilt Folgendes:
Jede Person, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nach der Einreise einen Testnachweis auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Welche Voraussetzungen hierbei einzuhalten sind, richtet sich danach, ob sich die betroffene Person, in einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvarianten-Gebiet oder einem sonstigen Gebiet aufgehalten hat. Informationen, welche Staaten oder Regionen entsprechend dieser Kategorien eingestuft sind, finden Sie tagesaktuell auf der Homepage des Robert Koch-Instituts.
Was gilt bei einem Voraufenthalt in einem Risikogebiet (nicht in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet)?
Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das kein Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet ist, müssen binnen 48 Stunden über einen negativen Coronatest verfügen und diesen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Die Testung (= Abstrichnahme) darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.
Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?
Von der Testplicht ausgenommen sind u.a. Personen, die
- lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; für Grenzpendler und Grenzgänger gilt die Pflicht, einmal wöchentlich über einen aktuellen Testnachweis zu verfügen, auch dann, wenn der Aufenthalt in dem Risikogebiet oder der Aufenthalt in Bayern jeweils weniger als 24 Stunden dauert,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
- Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden sind außerdem Personen ausgenommen,
- die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder
- Polizeivollzugsbeamte aus Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in Ausübung ihres Dienstes.
Was gilt bei einem Voraufenhalt in einem Hochinzidenzgebiet?
Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen bereits bei der Einreise über einen negativen Coronatest verfügen und diesen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, vorlegen. Die Testung (= Abstrichnahme) darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Soweit die betroffene Person bei Einreise über keinen Testnachweis verfügt, ist sie nach § 36 Abs. 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise testen zu lassen und den Testnachweis unverzüglich der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?
Von der Testplicht ausgenommen sind jeweils Personen, die
- lediglich durch ein Hochinzidenzgebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, wenn der Aufenthalt weniger als 72 Stunden beträgt oder
- Personen, bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
Was gilt bei einem Voraufenhalt in einem Virusvarianten-Gebiet?
Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, müssen bereits bei der Einreise über einen negativen Coronatest verfügen und diesen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, vorlegen. Die Testung (= Abstrichnahme) darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Soweit die betroffene Person bei Einreise über keinen Testnachweis verfügt, ist sie nach § 36 Abs. 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise testen zu lassen und den Testnachweis unverzüglich der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?
Nein, es gibt keine Ausnahmen von der Testpflicht, wenn sich die betroffene Person innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten hat.
Wichtig: Neben der Testpflicht kann sich nach der Einreise nach Bayern auch eine Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach den Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) ergeben.
Anmeldepflicht: Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich über die Digitale Einreiseanmeldung registrieren. Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.
Ich komme aus einem Risikogebiet nach Bayern. Muss ich mich in Quarantäne begeben?
Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) bestimmt, dass Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Eine Verkürzung der Quarantänedauer kann durch einen negativen Coronatest frühestens nach fünf Tagen nach der Einreise erfolgen.
Die betroffenen Personen sind verpflichtet, das Landratsamt zu kontaktieren und auf ihre Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hinzuweisen. Die Kontaktaufnahme soll dabei vorrangig durch die Digitale Einreiseanmeldung erfolgen.
Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Welche Länder als Risikogebiet eingestuft werden, können Sie tagesaktuell auf der Homepage des Robert Koch-Instituts abrufen.
Fallen Sie unter die Quarantäneverpflichtung, müssen Sie dennoch nicht in Quarantäne, wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen können. Die Ausnahmevorschriften der EQV sind unterteilt in Ausnahmetatbestände mit dem Erfordernis eines negativen Coronatests und ohne. Besonderheiten gelten zudem, wenn Sie sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben. Virusvarianten-Gebiete sind Risikogebiete für die durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Eine Auflistung der Virusvarianten-Gebiete finden Sie tagesaktuell ebenfalls auf der Homepage des Robert Koch-Instituts .
Antworten auf weitere Einzelfragen erhalten Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Wichtig: Sie können sich nur dann auf eine Ausnahmevorschrift berufen, soweit Sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Treten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome auf, müssen Sie sich zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
Welche Regeln gelten beim Besuch im Seniorenheim oder im Krankenhaus?
Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind seit dem 29. Juni 2020 grundsätzlich uneingeschränkt möglich, setzen allerdings ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept der Einrichtungen voraus. Die Einrichtungen können im Rahmen ihres Hausrechts nach Art. 5 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetztes die Besuche einschränken um unzumutbare Beeinträchtigungen des Betriebs der stationären Einrichtung zu verhindern.
Für die Durchführung der Besuche ist ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept der Einrichtung erforderlich.
Wesentliche Punkte dieser Hygiene-Rahmenkonzepte (bzw. der Handlungsempfehlungen) sind:
- die Maskenpflicht,
- nach Möglichkeit die durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m,
- die Registrierung und Aufklärung beim Betreten,
- bereichsbezogene Beschränkungen und Wege für Besucher sowie ein
- Betretungsverbot beim Vorliegen von Krankheitssymptomen.
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig
Bezüglich der ab 09. Dezember 2020 geltenden Regeln verweisen wir auf die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Corona Warn App
Sie finden die CORONA WARN APP z. B. bei im App Store oder bei Google Play.
Was macht die CORONA WARN APP?
Die Corona-Warn-App informiert Sie, wenn Sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde. So können Sie rasch entsprechend reagieren und laufen nicht Gefahr, das Virus unbewusst weiter zu verbreiten.
Voraussetzung ist allerdings, dass die infizierte Person selbst aktiv die bei ihr nachgewiesene Infektion in die App eingibt. Die Anonymität bleibt selbstverständlich gewahrt!
Wo finde ich weitergehende Information zur CORONA WARN APP?
Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app/corona-warn-app-faq-1758392.
Wo finde ich Antworten auf meine Fragen im Netz?
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html ) sowie auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/covid_uebersicht.htm ).
Antworten zu Fragen, die gesundheitliche Maßnahmen betreffen, sich auf das Gesundheitswesen selbst oder auf die Einreise aus dem Ausland beziehen, werden auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege beantwortet (https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/#Bekanntmachung) .
Zu allgemeinen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, zu Sport, Freizeit, Gastronomie und Veranstaltungen informiert das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration ( https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php) .
Antworten zu Fragen, die gesundheitliche Maßnahmen betreffen, sich auf das Gesundheitswesen selbst oder auf die Einreise aus dem Ausland beziehen, werden auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege beantwortet
(https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/#Bekanntmachung).
Zu den Bereichen Hochschulen, Forschung und Kunst / Kultur informiert das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (https://www.stmwk.bayern.de/allgemein/meldung/6461/informationen-fuer-hochschulen-und-kulturelle-einrichtungen.html#kl).
Zum Unterricht an Bayerns Schulen bietet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Vielzahl von Informationen (https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html).
Zu Reisen ins Ausland informiert das Auswärtige Amt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762).
Was bedeutet die „Maskenpflicht“ für mich?
Es wird zwischen einer allgemeinen Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) und einer speziellen FFP2-Maskenpflicht unterschieden:
Die FFP2-Maskenpflicht besteht
- für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
- für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
- an Verkaufsständen auf Märkten;
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
- für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
- für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
- für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.
Die Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) besteht
- auf von den zuständigen Behörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
- in öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. auch Flugverkehr) und den hierzu gehörenden Einrichtungen für die Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt.
- Für das Personal in Ladengeschäften sowie für das Personal von Bibliotheken und Archiven in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden,
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen,
- am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
- in Schulen: Auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Notbetreuung besteht Maskenpflicht. Für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
- an Hochschulen bei praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten sowie bei Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern.
- in Erste-Hilfe-Kursen und der Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks
- für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen,
- Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz unter freiem Himmel (z.B. Demonstrationen), in der Regel ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen.
- bei notwendigen Beherbergungen für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden.
Wie schätzen Fachleute die Situation ein?
Weltweit: Die tagesaktuellen Fallzahlen weltweit sind auf den Internetseiten der Weltgesundheitsorganisation https://covid19.who.int/ und des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea abrufbar.
Bayern: Obwohl sich das COVID-19-Ausbruchsgeschehen in Bayern und deutschlandweit signifikant verlangsamt, hält die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, weltweit an. So ist trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens in der überwiegenden Zahl der Regierungsbezirke ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers jederzeit möglich.
Eine Aufstellung und die Verteilung der in Bayern nachgewiesenen Infektionen mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie unter https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm.
Deutschland: In den Bundesländern nachgewiesenen Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) werden auf der Homepage des RKT aufgeführt:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html ,
Wo werden in unserer Region Menschen behandelt, die an Covid-19 erkrankt sind?
Patienten, die an Covid-19 erkrankt sind oder bei denen der Verdacht auf diese Erkrankung besteht werden schwerpunktmäßig im Innklinikum Mühldorf behandelt.
Mit dem SARS-CoV-2 Virus infizierte Schwangere und an Covid-19 erkrankte Kinder werden im Innklinikum Altötting behandelt.
Was macht das Gesundheitsamt Altötting in dieser Situation?
Durch frühzeitige Identifikation von Verdachtsfällen, das konsequente Management von Kontaktpersonen und die Information und Testung der Bürgerinnen und Bürger trägt die Arbeit des Gesundheitsamt Altötting dazu bei, Infektionen zu erkennen und die Weiterverbreitung einzudämmen.
Ich bin Kontaktperson Kategorie I! Wo kann das Tagebuch herunterladen, das ich führen muss?
Sie können einen Vordruck unter dieser Adresse herunterladen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Tagebuch_Kontaktpersonen.html.
Ich muss mich zu Hause absondern! Wo gibt es Informationen!
Sie können einen Flyer von der Homepage des Robert Koch Instituts herunterladen:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Flyer.pdf?__blob=publicationFile .
Welche Auswirkungen hat das Neuartiges Coronavirus SARS-CoV-2 auf das Gesundheitswesen?
Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab.
Was kann ich selber tun?
Um der Verbreitung von Infektionen der Atmungswege vorzubeugen, empfehlen wir, häufig die Hände mit Seife zu waschen und beim Husten oder Niesen in ein Papiertaschentuch oder notfalls in die Ellenbeuge zu husten oder zu niesen, nicht aber in die Hand.
Vernünftig ist sicherlich, auf das Händeschütteln oder Begrüßungsküsschen zu verzichten.
Von sichtlich Erkrankten empfehlen wir auch in Anbetracht der derzeitigen Grippewelle Abstand zu halten.
Können Coronaviren über das Berühren von Oberflächen, beispielsweise von Bargeld, Kartenterminals, Türklinken, Smartphones, Griffen von Einkaufswagen, Verpackungen oder Tüten übertragen werden?
Dem Bundesinstitut für Risikobewertung BfR sind bisher keine Infektionen mit SARS-CoV-2 über diesen Übertragungsweg bekannt. Grundsätzlich können Coronaviren durch direktes Niesen oder Husten einer infizierten Person auf Oberflächen gelangen und eine Zeit lang überleben. Eine Schmierinfektion einer weiteren Person erscheint dann möglich, wenn das Virus kurz danach über die Hände auf die Schleimhäute des Mund-und Rachenraumes oder die Augen übertragen wird.
Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, ist es wichtig, die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht zu beachten!
Wo kann ich mich telefonisch informieren oder beraten lassen?
Für Fragen zum neuartigen Coronavirus steht Ihnen das Landratsamt Altötting (08671 502-0) während der üblichen Dienstzeiten und am Wochenende die Hotline des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (09131 6808 5101) zur Verfügung.
Wie kann ich mich als älterer Mensch schützen?
Folgende Maßnahmen sollten ältere Menschen ergreifen, um sich zu schützen:
- Reduzieren Sie soziale Kontakte soweit möglich, auch zu Gleichaltrigen, denn auch sie können Überträger sein.
- Meiden Sie derzeit jeden unmittelbaren Kontakt zu Enkelkindern. Die Großeltern sollten möglichst nicht in die Betreuung einbezogen werden.
- Gehen Sie nicht direkt in Arztpraxen, sondern rufen Sie im Bedarfsfall dort an, und fragen, wie Sie sich verhalten sollen.
- Gehen Sie, falls möglich, nicht direkt in Apotheken sondern bestellen Sie benötigte Arzneimittel per Telefon und lassen Sie sich diese liefern oder nehmen Sie Hilfe aus der Familie oder der Nachbarschaft an.
- Nehmen Sie Bring- und Lieferangebote an: durch Familie und Nachbarn, durch Supermärkte.
- Halten Sie ihre sozialen Kontakte über Telefon oder andere Medien aufrecht.
- Begrenzen Sie die Zahl der Personen, die in Ihre Wohnung kommen, auf ein Minimum.
- Nutzen Sie das schöne Wetter, um spazieren zu gehen. Das stärkt Ihre Abwehr. Halten Sie auch dort mindestens zwei Meter Abstand, auch wenn Sie- Bekannte treffen!
Wie kann ich Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall wegen coronabedingter Kinderbetreuung beantragen?
Wer aufgrund der aktuellen Regelungen zu COVID-19 in Quarantäne geschickt wurde oder wer nicht arbeiten kann, weil er zu Hause Kinder betreuen muss, kann schnell in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Deshalb übernimmt der Freistaat Bayern die Entschädigungszahlungen für diese Personengruppen.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zahlt die Arbeitgeberseite die Entschädigungen an die Eltern aus. Die zuständige Regierung erstattet die ausgezahlten Beträge auf Antrag dem Arbeitgeber. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die neue Entschädigungsregelung wegen Kinderbetreuung umfasst erwerbstätige sorgeberechtigte Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso Menschen mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, bzw. Pflegeeltern, wenn sie das Kind in Vollzeitpflege in den Haushalt aufgenommen haben, können die Hilfe beantragen.
Wenn diese ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil die Betreuungseinrichtungen oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen wurden und die betroffenen Eltern dadurch einen Verdienstausfall erleiden, werden sie dafür entschädigt. Für die Dauer von längstens sechs Wochen werden eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des dem Sorgeberechtigten entstandenen Netto-Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) gewährt und 80 Prozent der am Brutto-Einkommen ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Keine Entschädigung erhält, wer tatsächlich erkrankt ist. Denn kranke Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und im Anschluss das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung. Selbstständige sind im Krankheitsfall regelmäßig über entsprechende Leistungen aus privaten Versicherungen abgesichert.
Soweit andere Möglichkeiten zur gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Fortzahlung des Entgelts bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch ein Zeitguthaben oder Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren zustehen. Ein Entschädigungsanspruch greift auch dann nicht, wenn die Erwerbstätigen einen Anspruch auf eine Geldleistung in entsprechender Höhe haben. Auch soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z.B. Homeoffice) besteht und sie dem Erwerbstätigen zumutbar ist, müssen sie diese nutzen und ihre Kinder so selbst betreuen.
Weitere Informationen zum Antrag finden Sie unter (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#Elternhilfe).
Wie entsorge ich Abfällen aus meinem privaten Haushalten, die mit dem Coronavirus kontaminiert sein können?
Die Entsorgung von in Haushalten anfallenden Abfällen, die mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminiert sein können, kann gemeinsam mit dem Restmüll erfolgen.
Haushalte mit ambulant betreuten COVID-19-Verdachtsfällen und leicht erkrankten bestätigten COVID-19-Patienten sollten die Abfallsammelsysteme zur getrennten Erfassung von Wertstoffen (z. B. Papiertonne, Biotonne, gelber Sack) bitte nicht nutzen. Für diese Haushalte gilt: Im Zweifelsfall über den Restmüll entsorgen!
Glasabfälle können aber wie bisher getrennt entsorgt werden.