Abfallrecht; Verwendung von Bauschutt, Straßenaufbruch und Recyclingbaustoffen beim Wegebau in der Land- und Forstwirtschaft
Die Verwendung von Bauschutt (inkl. Straßenaufbruch) oder Recyclingbaustoffen im Feld- und Waldwegebau ist grundsätzlich möglich und sogar zu begrüßen, da dadurch natürliche Ressourcen geschont werden.
Anzeige- und Gestattungspflichten können sich aus dem Naturschutzrecht ergeben, insbesondere im Alpenraum, in Schutzgebieten (z. B. Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten) und Biotopen. Ferner kann eine „fiktive“ Grundwasserbenutzung vorliegen, die eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht auslöst, wenn die verwendeten Materialien geeignet sind, dauernd oder in nicht nur unerheblichem Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
Um möglicherweise nicht ordnungsgemäße Verwertungsmaßnahmen, nicht unerhebliche Umweltschäden und nicht kalkulierbare Kostenrisiken auszuschließen, empfiehlt es sich daher vorsorglich, jedes geplante Wegebau- u. Instandsetzungsvorhaben frühzeitig vorab freiwillig beim Landratsamt Altötting, Sachgebiet 22, Abfallrecht, anzuzeigen, damit dieses über etwaige Gestattungspflichten für das konkrete Vorhaben sowie dafür zu beachtende technische Anforderungen (insbesondere zum Aufbau des Weges und zu qualitativen Eigenschaften des Baumaterials) aufklären kann.
Nähere Erläuterungen finden sich auf unserem Abfallinfo Nr. 7.
Ab 01.08.2023 tritt die bundesweit gültige Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft. Hieraus ergeben sich grundlegende Veränderungen für die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen. Gleichzeitig werden zum 01.08.2023 die LAGA M 20 (Verwertung in technischen Bauwerken, 1997) und der RC-Leitfaden durch die EBV ersetzt. Betroffen von der Änderung sind das folgende Formular und die Abfallinfo 7. Diese gelten nur noch bis 31.07.2023 und werden zeitnah überarbeitet.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Fr. Lexa, -713, ingrid.lexa@lra-aoe.de
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