Heilpraktikerrecht
Nach dem Heilpraktikergesetz (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein.
Unter Ausübung der Heilkunde ist "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen" zu verstehen.
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz) ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu beantragen. Das Landratsamt Altötting ist zuständig für Bewerber, deren Wohnsitz bzw. künftiger Betätigungsort sich im Landkreis Altötting befindet. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe i Heilpraktikergesetz) findet für Bewerber aus allen oberbayerischen Landkreisen zentral beim Landratsamt München statt.
Aufgaben und Dienstleistungen
Landratsamt Altötting Außenstelle - Pater-Joseph-Anton-Str. 14 - Gesundheits- und Veterinärwesen
Montag - Mittwoch 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr