Lebensmittelpersonal; Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
Wir weisen darauf hin, dass derzeit im Gesundheitsamt Altötting keine Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz für die im Lebensmittelgewerbe tätige Personen ("Lebensmittelbelehrungen") stattfinden.
Informationen zu Arztpraxen, in den entsprechende Belehrungen durchgeführt werden, erhalten Sie unter der Telefonnummer 08671/502-900.
Gerne können Sie sich mit Ihrer Frage auch per E-Mail an das Gesundheitsamt wenden:
gesundheitsamt.aoe@lra-aoe.de
Im Lebensmittelgewerbe tätige Personen
Im Lebensmittelgewerbe oder vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt über die Vorschriften und Verpflichtungen nach § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes informiert wurden.
Erstbelehrung:
Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe benötigen Sie eine Erstbelehrung und als Belehrungsnachweis eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes. Diese Bescheinigung darf an Ihrem ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein und ist grundsätzlich lebenslang gültig.
Folgebelehrung:
Arbeitgeber haben Beschäftigte, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren alle 2 Jahre über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und zu den Tätigkeitsverboten zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren. Folgebelehrungen werden demnach nicht vom Gesundheitsamt durchgeführt.
Weitere Informationen:
- BfR-Merkblatt: „Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie“
- „Händehygiene im Berufsfeld Lebensmittel“
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen ist die Erstbelehrung nicht mehr verpflichtend. Anstelle dieser Belehrung tritt ein Informationsblatt – der sogenannte „Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln“.
Bitte bedenken Sie:
JEDER, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass die Produkte einwandfrei sind und gesundheitlich unbedenklich genossen werden können!
Weitere Informationen:
- BfR-Merkblatt: „Schutz vor Lebensmittelinfektionen im Privathaushalt“
- „Händehygiene im Privathaushalt“
- „Sieben Hauptregeln zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln“
Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass und als Asylbewerber zusätzlich die Aufenthaltstitelkarte mit
Die Belehrung kostet 14,-- € (Barzahlung)
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Elisabeth
Hoynatzky
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+49 8671 502907 | +49 8671 502 930 | Gesundheitsamt 1.989 | Elisabeth.Hoynatzky@LRA-aoe.de | |
Elisabeth
Hoynatzky
Zimmer: Gesundheitsamt 1.989
Telefon: +49 8671 502907
Fax: +49 8671 502 930
Funktionen dieser Person
Ansprechpartnerin:
Lebensmittelpersonal; Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
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Gesundheitsamt
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