Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesonden

Für die Entnahme von Grundwasser und das Einleiten von abgekühltem Wasser in das Grundwasser zum Betrieb einer Wärmepumpe (sogenannte thermische Nutzung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (§ 9Abs. 1 Nrn. 5 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG).

Die wasserrechtliche Erlaubnis für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 Kilojoule pro Sekunde (= bis zu etwa 3 Wohneinheiten) wird als Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erteilt, wenn nur oberflächennahes Grundwasser (= 1. Grundwasserstockwerk) genutzt wird.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit Zulassungsfiktion zur thermischen Nutzung von Grundwasser sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Altötting, Sachgebiet Wasserrecht, einzureichen:

  • Antrag mit Angaben über den genauen Ort der Benutzung (Lageplan beifügen); den Antrag erhalten Sie in der Regel vom Sachverständigen oder vom Sachgebiet Wasserwirtschaft des Landratsamtes Altötting unter Tel.: 08671 /502-743.
  • Angaben zur Grundwassernutzung (Grundwasserabstand vom Gelände, erforderliche Entnahme- und Wiedereinleitungsmenge usw.)
  • Angaben zur Wärmepumpe
  • Angaben zur Unterwassermotorpumpe

Zusätzlich ist ein Gutachten (ebenfalls in dreifacher Ausfertigung) eines anerkannten privaten Sachverständigen  in der Wasserwirtschaft mit Tätigkeitsgebiet "thermische Nutzung" vorzulegen.

Selbstverständlich können Sie die Liste auch telefonisch im Landratsamt Altötting bei den Sachgebieten Wasserrecht oder Wasserwirtschaft anfordern.

Das Landratsamt prüft die vorgelegten Unterlagen, ob gegen die beantragte thermische Nutzung von (oberflächennahem) Grundwasser Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Sofern der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abgelehnt wird, gilt die wasserrechtliche Erlaubnis als erteilt. Ansonsten wird eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 des Wasserhaushaltsrechts – WHG und Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erteilt.

Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Zulassungsfiktion kostet 50,00 €.

Falls Sie eine Wärmepumpe betreiben möchten und die oben genannten Voraussetzungen für das Erlaubnisverfahren mit Zulassungsfiktion nicht vorliegen (z.B. weil Sie das abgekühlte Wasser in ein Oberflächengewässer einleiten möchten), wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter der Sachgebiete Wasserwirtschaft oder Wasserrecht. Diese beraten Sie gerne.

 
Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern

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