Umtauschpflicht für Führerscheine

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Somit müssen alle Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine (die von 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden) ersetzt werden.
Bei Papierführerscheinen (grau oder rosa), richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers:
Geburtsjahr | Umtausch bis zum: |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
Der Verlust der Gültigkeit bedeutet nicht, dass die Inhaber dieser Fahrerlaubnisse kein Kraftfahrzeug mehr führen dürfen, aber das Dokument ist dann abgelaufen und bei einer Kontrolle kann ein Ordnungsgeld von 10,- € verhängt werden.
Für die Antragstellung wird benötigt:
- Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis auf den neuen EU-Kartenführerschein inklusive Kontrollblatt mit der Unterschrift im Feld (bitte schwarzen Fineliner benutzen)
- ein biometrisches Foto
- Kopien des Führerscheins und eines Ausweisdokuments
- Die Kosten belaufen sich auf 25,30 €.
Die Formulare können auf der Homepage des Landratsamtes unter https://www.lra-aoe.de/bauwesen/fahrerlaubnisbehoerde/formulare, hier unter „Antrag Umstellung neue Fahrerlaubnisklassen und Ausstellung neuer EU-Scheckkartenführerschein“, heruntergeladen werden.
Für Kartenführerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr:
Ausstellungsjahr | Umtausch bis zum: |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
Das Ausstellungsdatum befindet sich auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.