Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Ausnahme vom Bebauungsplan

Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Ausnahme entspricht, können Sie eine Ausnahme beantragen.

Eine isolierte Ausnahme vom Bebauungsplan können Sie beantragen, wenn

Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist,
es sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet,
der Bebauungsplan Ausnahmen nach Art und Umfang ausdrücklich zulässt und
Ihr Vorhaben nach Art und Umfang unter die Ausnahmeregelung fällt.

Bebauungspläne können von ihren Festsetzungen Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans können Sie nur dann beantragen, wenn eine solche Ausnahme vorgesehen ist. Ihr Vorhaben ist jedoch auch bei Zulassung der Ausnahme an den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu messen, von denen keine Ausnahme möglich ist.

Üblicherweise wird eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann aber auch für verfahrensfreie Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Ausnahme.

Auch, wenn für Sie eine Ausnahme von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassen wird, sind Sie dennoch zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen verpflichtet.

Die Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Ermessensentscheidung. Beim grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme kann also gegebenenfalls dennoch eine Ausnahme versagt werden.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens sowie der aktuellen Auslastung der Gemeinde ab.

  • aktueller Katasterauszug
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • ggf. weitere UnterlagenSofern für die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme erforderlich.

Die Gebühren betragen 5 % des Werts des Nutzens, der durch die Ausnahme in Aussicht steht, mindestens aber 75 EUR.

Ansprechpartner

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