Arzneimittel; Überwachung des Einzelhandels

Die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken oder im Reisegewerbe ist Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden.

 

Hinweis:
Nach § 50 des Arzneimittelgesetzes bedarf es für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss in jeder Betriebsstelle während der gesamten Öffnungszeit eine sachkundige Person anwesend sein. Sofern die erforderliche Sachkenntnis nicht im Rahmen eines Studiums oder einer Berufsausbildung (z.B. als „PTA“) erworben wurde, ist diese durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.

Für die Überwachung kommen insbesondere Drogeriemärkte, Drogerien, Reformhäuser, medizinischer Fachhandel, Warenhäuser, Lebensmittelgeschäfte, Bioläden, Sexshops sowie Fitness- und Bodybuilding-Zentren in Frage.

Bei der Besichtigung des Gewerbebetriebes vor Ort wird insbesondere der hygienische Zustand von Betriebs- und Geschäftsräumen, Anlagen und deren Umgebung, Beförderungsmittel sowie Lagereinrichtungen überprüfen.

Es wird darauf geachtet dass das Arzneimittelsortiment ausschließlich Präparate enthält, die nach dem Arzneimittelgesetz oder nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel freiverkäuflich ist.

Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch weitere bestimmte Prüfungen und Nachweise (z.B. pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, pharmazeutisch-technischer Assistent) anerkannt. Es wird festgestellt, ob eine sachkundige Person vorhanden ist.

Ferner werden die Arzneimittel auf die sachgerechte Lagerung sowie auf Qualitätsmängel (sensorische feststellbare Mängel, Kennzeichnungsmängel, Verfalldatum) überprüft.

Bei der Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe wird geprüft, dass nur für das Reisegewerbe freigegebene Fertigarzneimittel abgegeben werden. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Arzneimittel sachgerecht gelagert werden und beim Transport und Inverkehrbringen vor Licht, Temperatur, Witterungseinflüssen und Verunreinigungen geschützt sind.

Ansprechpartner

Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails Name Telefon Telefax Zimmer
Albert Herzog
+49 8671 502832 +49 8671 502 835 Pater-Joseph-Anton Str.14: P2.04
Albert Herzog
Zimmer: Pater-Joseph-Anton Str.14: P2.04
Telefon: +49 8671 502832
Fax: +49 8671 502 835
Anschrift:
Pater-Joseph-Anton-Str. 14
84503 Altötting
Adresse in Google Maps anzeigen
Funktionen dieser Person

Landratsamt Altötting - Gesundheitsamt (im DiFAZ)

AdresseLandratsamt Altötting - Gesundheitsamt (im DiFAZ)
Vinzenz-von-Paul-Str. 8
84503   Altötting
Kontakt
Telefon: 08671/502-900
Öffnungszeiten

Montag - Mittwoch 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr