Heilpraktikererlaubnis; Beantragung

Nach dem Heilpraktikergesetz (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein.

Unter Ausübung der Heilkunde ist "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen" zu verstehen.

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz) ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu beantragen. Das Landratsamt Altötting ist zuständig für Bewerber, deren Wohnsitz bzw. künftiger Betätigungsort sich im Landkreis Altötting befindet. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe i Heilpraktikergesetz) findet für Bewerber aus allen oberbayerischen Landkreisen zentral beim Landratsamt München statt.

Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:

  • Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten finden für Bewerber aus allen oberbayeri-schen Landkreisen zentral beim Landratsamt München statt.

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Heilpraktikererlaubnis darf grundsätzlich nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Eine Ausnahme besteht für das Gebiet der Psychotherapie und für die Gesundheitsfachberufe Physiotherapie, Logopädie und Podologie.

  • Nachweise entsprechend den Voraussetzungen
    (z. B. Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, aktuelles ärztliches Attest, aktuelles behördliches Führungszeugnis, Nachweis über den Schulabschluss)
  • Kosten nach dem Kostengesetz für die Entscheidung über den Antrag (150 bis 500 Euro).
  • Zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Gebührenordnung der Gesundheitsgebührenverordnung (bis zu 500 Euro)

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Albert Herzog
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Landratsamt Altötting Außenstelle - Pater-Joseph-Anton-Str. 14 - Gesundheits- und Veterinärwesen

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