Tierschutzrecht; Beantragung einer Sachkundebescheinigung oder eines Befähigungsnachweises

Sachkundeprüfungen, Sachkundebescheinigungen und Befähigungsnachweise stellen sicher, dass die Anforderungen des Tierschutzrechts bei Tierhaltungen, Schlachtungen und Tiertransporten eingehalten werden.

Im Rahmen der Erlaubniserteilung für erlaubnispflichtige Tierhaltungen und Tätigkeiten mit Tieren nach § 11 Tierschutzgesetz muss der Antragsteller eine verantwortliche Person benennen. Die Sachkunde der verantwortlichen Person wird, wenn kein entsprechender beruflicher Ausbildungsabschluss oder der Nachweis über den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren vorliegen, durch ein Fachgespräch bei der Kreisverwaltungsbehörde nachgewiesen. Der Inhalt richtet sich nach der beabsichtigten Tätigkeit, der Art der Tierhaltung, der Tiere etc.

Für den Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. Liegt kein nach dem 05.01.2007 erfolgter entsprechender Berufsabschluss vor, kann der Befähigungsnachweis nach einer Schulung und bestandenen Prüfung von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden (§ 4 Tierschutz-Transportverordnung). Der Befähigungsnachweis ist innerhalb der gesamten Europäischen Union gültig.

Für das Schlachten von Tieren durch Unternehmen ist ein Sachkundenachweis erforderlich, dies betrifft alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schlachtung. Das zuständige Ministerium ermächtigt kompetente Einrichtungen entsprechende Schulungen und Prüfungen durchzuführen. Nach bestandener Prüfung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde den Sachkundenachweis. Sachkundenachweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung sind innerhalb der gesamten Europäischen Union gültig.

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