Klärschlammverordnung
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
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Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Adresse
Bahnhofstr. 13
84503 Altötting
Postanschrift:
Postfach 14 32
84498 Altötting
Ansprechpartner | Bereich | Sachgebiet | Zimmer | Fax | Telefon | Zusatzinformation | Nachname | |
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Tanja Meilner (Abteilungsleiterin) | Umweltschutz |
Abfallrecht
Abfallwirtschaft Artenschutz Bodenschutz Fischereiwesen Immissionsschutz Klärschlammverordnung Land- und Forstwirtschaft Naturschutz Umwelttechnik Wasserrecht Wasserwirtschaft |
SE03 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271701 |
08671 502701 |
tanja.meilnerlra-aoede | Abteilungsleiterin Umweltschutz (Recht und Technik) |
Meilner (Abteilungsleiterin) |
Christine Ott | Umweltschutz |
Klärschlammverordnung
Wasserrecht |
S202 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271744 |
08671 502744 |
christine.ottlra-aoede | Klärschlammverordnung Lagerung wassergefährdenden Stoffen (Wasserrecht): Zuständigkeit: Pleiskirchen, Reischach, Stammham, Teising Vollzug der Klärschlammverordnung, Bayerisches Klärschlammnetz Großeinleiterabgabe Kommunen und Gewerbe Kleineinleiterabgabe |
Ott |
Elisabeth Weichs (Sachgebietsleiterin) | Umweltschutz |
Wasserrecht
Klärschlammverordnung |
S210 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271759 |
08671 502759 |
elisabeth.weichslra-aoede | Sachgebietsleiterin Besondere Angelegenheiten im Wasserrecht Öffentliche Wasserversorgung (Trink- und Brauchwasser) der Kommunen und Verbände (Wasserzweck- und beschaffungsverbände) Brauchwasserversorgung der Industrie und industrielle Abwasserentsorgung Abwasserabgaben (Großeinleiter- und Niederschlagswasserabgabe der Industrie) Planfeststellungs- und genehmigungsverfahren mit/ohne UVP Wasserschutzgebiete, Wasserverbandsrecht |
Weichs (Sachgebietsleiterin) |
Jutta Wittmann | Umweltschutz |
Wasserrecht
Klärschlammverordnung |
S210 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271743 |
08671 502743 |
jutta.wittmannlra-aoede | Lagerung wassergefährdenden Stoffen (Wasserrecht): Zuständigkeit: Neuötting, Perach, Töging a. Inn, Tüßling, Tyrlaching, Unterneukirchen, Winhöring Kleinkläranlagen, Wärmepumpen, Bohranzeigen, Indirekteinleiter, Niederschlagswasserentsorgung, private Trink- u. Brauchwasserversorgung (ohne Wasserschutzgebiete), Befreiungen von Verbotstatbeständen in Wasserschutzgebieten, Anlagen in/an Gewässern, Vollzug der Schifffahrtsordnung, Bootszulassungen, Wassersicherstellungsgesetz |
Wittmann |

Aufgaben aus dem Geschäftsverteilungsplan
- Stellungnahme zu Förderungsanträgen
- Fachliche Beratung der FüGK
- Fachliche Beratung beim Vollzug des Bodenschutzrechts
- Mitwirkung bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
Was ist Klärschlamm?
Der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) anfallende Schlamm (Klärschlamm) wird im Landkreis Altötting überwiegend thermisch verwertet.
Als Klärschlamm gelten auch Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische. Klärschlammgemische sind Mischungen aus Klärschlamm mit anderen Stoffen.

Warum wird Klärschlamm landwirtschaftlich verwertet?
In der Landwirtschaft verwerteter Klärschlamm
- fördert die Humusbildung,
- kann einen Teil der herkömmlichen Düngung ersetzen (Nährstoffgehalt),
- eröffnet dem Landwirt eine Einnahmemöglichkeit.
Anforderungen an die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung
Um schädliche Auswirkungen auf Boden und landwirtschaftliche Produkte auszuschließen, sind Anforderungen für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) geregelt. Im Einzelnen gelten unter anderem folgende Einschränkungen:
- Verbot der Verwertung auf Grünland, auf Obst- und Gemüseanbauflächen und im Forst
- Beschränkung der Aufbringungsmengen auf 5 Tonnen (t) Trockenmasse an Klärschlamm je Hektar Boden in 3 Jahren bzw. 10 t Trockenmasse je Hektar Boden in 3 Jahren an Klärschlammgemischen oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von nicht mehr als 5 t Trockenmasse.
- Schadstoff-Grenzwerte (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyrene ) für den aufnehmenden Boden
Schadstoff-Grenzwerte (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, AOX = halogenorganische Verbindungen, PCB = polychlorierte Biphenyle und PCDD/PCDF = Dioxine/Furane in Toxizitätsäquivalenten, Arsen, Thallium, Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005), Benzo(a)pyrene) für den auszubringenden Klärschlamm.
Seit Januar 2008 sind die Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) verpflichtet den Klärschlamm vor Abgabe des Klärschlamms zur landwirtschaftlichen Verwertung auf perfluorierte Tenside (PFT) untersuchen zu lassen. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 100 µg/kg wird die Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen untersagt.
Der Kläranlagenbetreiber, der den anfallenden Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt, hat den aufnehmenden Boden auf die Gehalte an den genannten Schadstoffen alle 10 Jahre untersuchen zu lassen.
Er ist verpflichtet, den auszubringenden Klärschlamm in Abständen von längstens 3 Monaten zu untersuchen. Die Parameter polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle sowie Benzo(a)pyren müssen mindestens alle zwei Jahre untersucht werden. Bei den polyfluorierten Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure müssen die Untersuchungsergebnis aufgrund der PFT-Problematik im Landkreis Altötting jährlich vorgelegt werden.
Der zur Untersuchung Verpflichtete hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Untersuchung vorzulegen.
Behördliche Überwachung der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung
Eine beabsichtigte Klärschlammaufbringung muss von dem Landwirt oder einem beauftragten Dritten bei den zuständigen Behörden - Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in Töging - mindestens drei Wochen vor der Aufbringung mittels Lieferschein angezeigt werden.
Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert den Lieferschein hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Düngung nach guter fachlicher Praxis. Eventuelle Einschränkungen oder Untersagungen werden dem Landratsamt zur weiteren Veranlassung mitgeteilt.
Das Landratsamt überprüft anhand der vorzulegenden Klärschlamm- und Bodenanalysen die Einhaltung der genannten Schadstoff-Grenzwerte.
Bei einer Grenzwertüberschreitung wird die Klärschlammverwertung untersagt.
Ergibt die Überprüfung des Lieferscheins keine Einschränkungen, so kann die beabsichtigte Klärschlammverwertung im angezeigten Zeitraum erfolgen, wobei sämtliche an der Klärschlammaufbringung Beteiligten (Kläranlagenbetreiber, Anwender - in der Regel der Landwirt, eventuell Transporteur) bis zum Abschluss der Aufbringung verantwortlich bleiben.
Nach erfolgter Aufbringung wird die Verwertung des Klärschlamms schriftlich bestätigt, wobei der Kläranlagenbetreiber, der Anwender bzw. Landwirt und gegebenenfalls der beauftragte Dritte die Bestätigung unterzeichnen.
Die unterzeichnete Bestätigung wird im Landratsamt auf Übereinstimmung mit der Voranzeige bzw. dem Lieferschein überprüft. Insbesondere werden Aufbringungsmenge und Aufbringungsdatum kontrolliert.
Eine Überschreitung der angezeigten Menge sowie die Aufbringung des Klärschlamms außerhalb des angegebenen Zeitraums stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden gegebenenfalls in einem Verfahren geahndet.

Klärschlammanfall und Entsorgungswege im Landkreis Altötting
Im Landkreis Altötting sind im Jahr 2018 in den kommunalen Kläranlagen 1130 t TS Klärschlamm angefallen.