Wasserrecht
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Adresse
Bahnhofstr. 13
84503 Altötting
Postanschrift:
Postfach 14 32
84498 Altötting
Ansprechpartner | Bereich | Sachgebiet | Zimmer | Fax | Telefon | Zusatzinformation | Nachname | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Monika Gallenberger | Umweltschutz | Wasserrecht | S202 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271745 |
08671 502745 |
monika.gallenbergerlra-aoede | Lagerung wassergefährdenden Stoffen: Zuständigkeit: Burghausen (soweit nicht die Stadt Burghausen zuständig ist) Burgkirchen a.d. Alz, Emmerting, Erlbach, Feichten a.d. Alz, Garching a.d. Alz, Haiming, Halsbach, Kastl, Kirchweidach, Marktl und Mehring. |
Gallenberger |
Rita Heigl | Umweltschutz | Wasserrecht | S201 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271761 |
08671 502761 |
rita.heigllra-aoede | Gewässerausbau (ausgenommen Hochwasserschutz) Fischteichanlagen, Einleitung aus gemeindl. Mischkanalisationen in Gewässer Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen wasserrechtliche Bußgeldvorschriften (§ 103 WHG, Art. 74 BayWG) |
Heigl |
Bernhard Langer | Umweltschutz | Wasserrecht | S201 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271741 |
08671 502741 |
bernhard.langerlra-aoede | Wasserkraftanlagen Gewässerausbau / Hochwasserschutz Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen |
Langer |
Henrike Maier | Umweltschutz | Wasserrecht | S206 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271769 |
08671 502769 |
henrike.maierlra-aoede | Gewässerausbau / Hochwasserschutz (Planfeststellungs- und genehmigungsverfahren mit/ohne UVP) Vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten Industrielle Abwasserentsorgung (Chemiepark Gendorf) |
Maier |
Tanja Meilner (Abteilungsleiterin) | Umweltschutz |
Abfallrecht
Abfallwirtschaft Artenschutz Bodenschutz Fischereiwesen Immissionsschutz Klärschlammverordnung Land- und Forstwirtschaft Naturschutz Umwelttechnik Wasserrecht Wasserwirtschaft |
SE03 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271701 |
08671 502701 |
tanja.meilnerlra-aoede | Abteilungsleiterin Umweltschutz (Recht und Technik) |
Meilner (Abteilungsleiterin) |
Christine Ott | Umweltschutz |
Klärschlammverordnung
Wasserrecht |
S202 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271744 |
08671 502744 |
christine.ottlra-aoede | Klärschlammverordnung Lagerung wassergefährdenden Stoffen (Wasserrecht): Zuständigkeit: Pleiskirchen, Reischach, Stammham, Teising Vollzug der Klärschlammverordnung, Bayerisches Klärschlammnetz Großeinleiterabgabe Kommunen und Gewerbe Kleineinleiterabgabe |
Ott |
Heidi Steiner | Umweltschutz | Wasserrecht | S201 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271742 |
08671 502742 |
heidi.steinerlra-aoede | Kommunale Abwasserentsorgung (Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für Abwassereinleitungen aus Kläranlagen in Gewässer) Niederschlagswasserabgabe Kommunen |
Steiner |
Monika Uhlirsch | Umweltschutz | Wasserrecht | Bahnhofstr. 13/S202 |
08671 50271768 |
08671 502768 |
monika.uhlirschlra-aoede | Lagerung wassergefährdener Stoffe: Zuständigkeit: Altötting |
Uhlirsch |
Elisabeth Weichs (Sachgebietsleiterin) | Umweltschutz |
Wasserrecht
Klärschlammverordnung |
S210 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271759 |
08671 502759 |
elisabeth.weichslra-aoede | Sachgebietsleiterin Besondere Angelegenheiten im Wasserrecht Öffentliche Wasserversorgung (Trink- und Brauchwasser) der Kommunen und Verbände (Wasserzweck- und beschaffungsverbände) Brauchwasserversorgung der Industrie und industrielle Abwasserentsorgung Abwasserabgaben (Großeinleiter- und Niederschlagswasserabgabe der Industrie) Planfeststellungs- und genehmigungsverfahren mit/ohne UVP Wasserschutzgebiete, Wasserverbandsrecht |
Weichs (Sachgebietsleiterin) |
Jutta Wittmann | Umweltschutz |
Wasserrecht
Klärschlammverordnung |
S210 / Bahnhofstr. 13 |
08671 50271743 |
08671 502743 |
jutta.wittmannlra-aoede | Lagerung wassergefährdenden Stoffen (Wasserrecht): Zuständigkeit: Neuötting, Perach, Töging a. Inn, Tüßling, Tyrlaching, Unterneukirchen, Winhöring Kleinkläranlagen, Wärmepumpen, Bohranzeigen, Indirekteinleiter, Niederschlagswasserentsorgung, private Trink- u. Brauchwasserversorgung (ohne Wasserschutzgebiete), Befreiungen von Verbotstatbeständen in Wasserschutzgebieten, Anlagen in/an Gewässern, Vollzug der Schifffahrtsordnung, Bootszulassungen, Wassersicherstellungsgesetz |
Wittmann |

Aufgaben aus dem Geschäftsverteilungsplan
- Wasserhaushaltsgesetz und Bayer. Wassergesetz (soweit es nicht die Abteillung 2 (Umweltschutz - Recht und Technik) und Sachgebiet 51 (Bauleitplanung) betrifft)
- Genehmigung von Gewässerbenutzungen z.B. durch kommunale Kläranlagen, Kleinkläranlagen, kommunale Trinkwasserbrunnen, Brauchwasserbrunnen, Wärmepumpen
- Genehmigung bei Gewässerausbau (z.B. Fischteiche)
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 Wasserhaushaltsgesetz) - Anordnungen zur Sicherstellung des Gewässerschutzes
- Recht der Wasser- und Bodenverbände
- Schifffahrtsordnung
- Abwasserabgaberecht
- Wassersicherstellungsgesetz
- Wahrnehmung von Fachaufgaben aus dem Gebiet der zivilen Verteidigung
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 25 Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
Art. 25 Abs. 3 BayVwVfG sieht vor, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die einer wasserrechtlichen Gestattung bedürfen, möglichst bereits vor Stellung eines Antrags die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, sofern es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung).
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst eine
- frühzeitige
Unterrichtung über
- allgemeine Ziele des Vorhabens,
- die Mittel der Verwirklichung und
- die voraussichtlichen Auswirkungen
- die Gelegenheit zur Äußerung,
- die Erörterung und
- die Mitteilung der Ergebnisse an
- die betroffene Öffentlichkeit und
- die Behörde.
Eine konkrete Ausgestaltung ist nicht vorgegeben. Der Vorhabensträger kann - gegebenenfalls mit Unterstützung der Verwaltung und auch unter Einbeziehung Dritter - das Verfahren selbst gestalten. Belange von Menschen mit Behinderung sollten dabei berücksichtigt werden (z.B. Vorlesefunktion, leichte Sprache, Gebärdensprache, Barrierefreiheit von PDF-Dateien).
Das Landratsamt nimmt an der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht teil.
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist kein Ersatz für eine Beteiligung im späteren wasserrechtlichen Verfahren, lediglich Ergänzung bestehender Beteiligungsrechte im Verwaltungsverfahren im Sinne einer Optimierung der Planung.
Äußerungen im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Einwendungen gegen das Vorhaben im Sinne von Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG, die im wasserrechtlichen Verfahren bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist für den Plan erhoben werden können. Für Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG ist es unerheblich, ob bereits eine Äußerung in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte oder nicht.
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung entfaltet keine Präklusionswirkung (Art. 25 Abs. 3 Satz 6 BayVwVfG).
Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll dem Landratsamt und der betroffenen Öffentlichkeit spätestens mit Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beachtung der Ergebnisse beruht auf Freiwilligkeit.
Auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung besteht kein Anspruch. Wird sie nicht durchgeführt, liegt „nur“ eine Obliegenheitsverletzung des Vorhabensträgers vor.
Wasserrechtsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
Die untere Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Altötting führt Verfahren durch, für die nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften eine öffentliche Auslegung der vom Träger des Vorhabens eingereichten Unterlagen vorgesehen ist. Hierfür ist vorgeschrieben, die Unterlagen in Papierfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme bei den Gemeinden, in denen sich das jeweilige Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, auszulegen und zusätzlich auf einer Internetseite der Kreisverwaltungsbehörde zugänglich zu machen.
Auslegungszeiten und -orte, sowie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren geltenden Einwendungsfristen und alle sonst für das Verfahren wichtigen Informationen werden nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften öffentlich bekannt gemacht, bei den Gemeinden genügt meist die ortsübliche Bekanntmachung. Nur die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben sind – ebenso wie die ausgelegten Planunterlagen – für das Verfahren verbindlich. Bitte beachten Sie insbesondere, dass rechtswirksame Einwendungen weiterhin nicht per E-Mail erhoben werden können.
Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen die eingereichten Unterlagen in elektronischer Fassung zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt durch unmittelbare Einstellung der Unterlagen durch das Landratsamt Altötting. Hiermit wird die Transparenz der Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erhöht und Gelegenheit gegeben, die Planunterlagen unabhängig von den Öffnungszeiten der Auslegungsräume zu studieren. Die Unterlagen stehen im Regelfall bis zum Abschluss des Verfahrens, zumindest aber für die Dauer der Auslegung, auf der Unterlagenplattform bereit.
Die eingereichten Unterlagen sowie die öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie unter den folgenden Links:
Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (einschließlich Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch Rechtsverordnung)
- für öffentliche Wasserversorgungen und Brauchwasserversorgung der Industrie
- für Kühlwasserversorgung eines geothermischen Kraftwerks
- für kommunale und gewerbliche/industrielle Abwassereinleitungen aus Kläranlagen und Mischwasserbehandlungsanlagen in Gewässer
- für Wasserkraftanlagen
Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich Änderungen durch Rechtsverordnung
- Neuausweisungen
- Änderung bestehender Wasserschutzgebiete
Planfeststellungsverfahren
Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung
Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen der Industrie
Überwachungsprogramm des Landratsamtes Altötting für den Bereich eigenständiger Abwasserbehandlungsanlagen
Stand: 30.10.2014
Gemäß §§ 8, 9 und 10 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Altötting sicherstellen. Dieses Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Oberbayern entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/wasser/10617/ einsehbar.
Zu den Überwachungsberichten>>
1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Überwachungsprogramms umfasst alle Anlagen mit einer Genehmigung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Altötting. Er umfasst ferner auch eigenständige IE-RL-Abwasserbehandlungsanlagen für Lebens- und Futtermittelbetriebe, in denen Abwasser behandelt wird, das
- aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach
§ 1 Abs. 2 der 4. BImSchV auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt und - das unter die Richtlinie 91/271/EWG (Kommunalabwasserrichtlinie) fällt.
Die zu überwachenden Anlagen sind in Anlage 1 aufgeführt.
Dem Landratsamt Altötting obliegt nach Art. 58 BayWG die Gewässeraufsicht bei allen IED-Anlagen. Die technische Gewässeraufsicht wird vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein wahrgenommen.
2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen mit einer Genehmigung nach §60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Anlage 2 zu entnehmen. § 9 Abs. 2 IZÜV sieht für diese Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.
3. Verfahren für Überwachungen aus besonderem Anlass
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine nicht routinemäßige Überwachung erforderlich sein:
- Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
- Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
- Besondere Vorkommnisse, wie z. B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen
- Bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
- Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen infrage:
- Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
- Vor-Ort-Besichtigungen
- Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
- Information anderer betroffener Behörden
4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörde legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsplans fest. Die KVB lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah vor der Überwachung der anderen Medien durchgeführt werden.
5. Überwachungsbericht
Der Überwachungsbericht ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.
6. Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt.
Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsplans führen:
- Neugenehmigung einer Anlage
- durchgeführte Änderungsgenehmigung
- Anzeige nach § 60 Abs. 4 WHG
- Änderung beim Umweltmanagementsystem
- neue Gesetzeslage
- neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
7. Veröffentlichung
Das Überwachungsprogramm wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet veröffentlicht. Der Überwachungsbericht nach Anlage 3 ist für die Überwachungsmaßnahme spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Kreisverwaltungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
8. Anhänge zum Überwachungsprogramm
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Heizöltanks
Wassergefährdende Stoffe bedrohen die Reinheit von Oberflächengewässern und Grundwasser. Verunreinigungen der Gewässer schließen ihre Nutzung für den Menschen aus bzw. erfordern hohe Aufwendungen für ihre Entfernung aus dem Medium Wasser. An den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen deshalb vom Rechtssystem besondere Anforderungen gestellt werden.
Umfassende informationen über folgende Themen
- Anlagenverordnung AwSV
- Tankstellen
- Anlagen in der Landwirtschaft
- Heizölverbraucheranlagen
- Pipelines
- Anlagenprüfung durch Sachverständige
- Bau und Wartung von Anlagen durch Fachbetriebe finden Sie hier>>
Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet
Hinweise zur Anwendung der Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen (§ 78c WHG)
Ihre Ansprechpartner zum Thema bei rechtlichen Fragen:
Frau Monika Gallenberger
Frau Christine Ott
Frau Monika Uhlirsch
Frau Jutta Wittmann
Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen
Für das Einleiten von in Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen als Erlaubnis mit Zulassungsfiktion erteilt werden.
Vereinfachtes Verfahren für Einleitungen aus Kleinkläranlagen
Für das Einleiten von in Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer (z.B. Bach) oder in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von bis zu 8 Kubikmeter am Tag wird als Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erteilt, wenn die Einleitung in einen vom Landratsamt Altötting bezeichneten Gebiet liegt und die bekanntgegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, erfahren Sie durch unsere Mitarbeiter der Sachgebiete Wasserrecht und Wasserwirtschaft oder durch einen anerkannten privaten Sachverständigen.
Selbstverständlich können Sie die Liste auch telefonisch im Landratsamt Altötting bei den Sachgebieten Wasserrecht oder Wasserwirtschaft anfordern.
Liegt die Einleitung jedoch in einem Wasserschutzgebiet ist die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nicht möglich.
Für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit Zulassungsfiktion für das Einleiten von gereinigten häuslichen Schmutzwässern in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Altötting, Sachgebiet Wasserrecht, einzureichen:
- Antrag mit Erläuterung (den Antrag erhalten Sie in der Regel vom Sachverständigen oder vom Sachgebiet Wasserwirtschaft des Landratsamtes Altötting unter Tel.: 08671 / 502-319 oder 502-318
- Übersichtslageplan M = 1 : 5000
- Lageplan M = 1 : 1000
- Kurzbeschreibung der verwendeten Anlage
- gegebenenfalls allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Anlage
Zusätzlich ist ein Gutachten (ebenfalls in dreifacher Ausfertigung) eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit Tätigkeitsgebiet "Kleinkläranlagen" darüber vorzulegen, dass die Planung der Kleinkläranlage den gebietsbezogenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung des Landratsamtes Altötting und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Das Landratsamt prüft die vorgelegten Unterlagen, ob gegen die geplante Einleitung von gereinigtem Hausabwasser Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Sofern der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abgelehnt wird, gilt die wasserrechtliche Erlaubnis als erteilt. Ansonsten wird eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 70 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) erteilt.
Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis kostet 50,00 €.
Wärmepumpen
Für die Entnahme von Grundwasser und das Einleiten von abgekühltem Wasser in das Grundwasser zum Betrieb einer Wärmepumpe (sogenannte thermische Nutzung) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (§ 9Abs. 1 Nrn. 5 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG).
Die wasserrechtliche Erlaubnis für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 Kilojoule pro Sekunde (= bis zu etwa 3 Wohneinheiten) wird als Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erteilt, wenn nur oberflächennahes Grundwasser (= 1. Grundwasserstockwerk) genutzt wird.
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit Zulassungsfiktion zur thermischen Nutzung von Grundwasser sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Altötting, Sachgebiet Wasserrecht, einzureichen:
- Antrag mit Angaben über den genauen Ort der Benutzung (Lageplan beifügen); den Antrag erhalten Sie in der Regel vom Sachverständigen oder vom Sachgebiet Wasserwirtschaft des Landratsamtes Altötting unter Tel.: 08671 /502-319 oder 502-318.
- Angaben zur Grundwassernutzung (Grundwasserabstand vom Gelände, erforderliche Entnahme- und Wiedereinleitungsmenge usw.)
- Angaben zur Wärmepumpe
- Angaben zur Unterwassermotorpumpe
Zusätzlich ist ein Gutachten (ebenfalls in dreifacher Ausfertigung) eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit Tätigkeitsgebiet "thermische Nutzung" vorzulegen.
Selbstverständlich können Sie die Liste auch telefonisch im Landratsamt Altötting bei den Sachgebieten Wasserrecht oder Wasserwirtschaft anfordern.
Das Landratsamt prüft die vorgelegten Unterlagen, ob gegen die beantragte thermische Nutzung von (oberflächennahem) Grundwasser Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Sofern der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abgelehnt wird, gilt die wasserrechtliche Erlaubnis als erteilt. Ansonsten wird eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 des Wasserhaushaltsrechts – WHG und Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erteilt.
Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Zulassungsfiktion kostet 50,00 €.
Falls Sie eine Wärmepumpe betreiben möchten und die oben genannten Voraussetzungen für das Erlaubnisverfahren mit Zulassungsfiktion nicht vorliegen (z.B. weil Sie das abgekühlte Wasser in ein Oberflächengewässer einleiten möchten), wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter der Sachgebiete Wasserwirtschaft oder Wasserrecht. Diese beraten Sie gerne.

Fischteichanlagen
Die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Fischteichen stellt grundsätzlich einen Gewässerausbau dar und bedarf der wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung. Kleine Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Die zum Teichbetrieb nötigen Gewässerbenutzungen (z.B. Entnahme aus einem Fließgewässer, Ableiten von Grundwasser, Absenken des Teiches, Wiedereinleiten des Überlaufwassers) bedürfen jeweils einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Nähere Informationen können der nachfolgenden Checkliste sowie den Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen entnommen werden.