Brunnenbohrung; Anzeige
Wenn Sie einen Brunnen bohren möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Sie beabsichtigen einen Brunnen zu bohren, aus dem Sie Wasser entnehmen möchten.
Sie müssen die Anzeige bei der zuständigen unteren Wasserbehörde einreichen (Landratsamt).
Im Rahmen der Anzeige wird von der zuständige Behörde insbesondere unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes geprüft, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Niederbringung des Brunnens am vorgesehenen Standort möglich ist. Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchgeführt werden muss. Das Ergebnis dieser Prüfung wird vom Landratsamt schriftlich mitgeteilt. Sollte innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige das Landratsamt die Errichtung des Brunnens nicht untersagen, kann dieser in der angezeigten Form ausgeführt werden.
Das Bohrunternehmen muss nach Abschluss der Bohrarbeiten ohne weitere Aufforderung die Bohrdokumentation vorlegen. Das sind aus:
- Brunnenausbauplan mit Schichtenverzeichnis und Bohrprofil,
- Einmessung der Brunnenoberkante auf NN (Normal Null)
- Lageplan mit dem genauen Brunnenstandort sowie
- Pumpversuchsdiagramm (Ruhewasserspiegel/Absenkung des Wasserspiegels bei Pumpenvolllast) in 2-facher Ausfertigung
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unter anderem ist die Errichtung eines Brunnens anzuzeigen.
Soweit eine Brunnenbohrfirma mit der Niederbringung des Brunnens beauftragt wird, obliegt dieser die Anzeigepflicht.
Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.
Die Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes
- Detaillageplan mit Eintragung des Vorhabensstandortes
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
- Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
- Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
- ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma
gebührenpflichtig
Ansprechpartner
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Elisabeth
Weichs
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+49 8671 502759 | +49 8671 502 71 759 | S210 | Elisabeth.Weichs@LRA-aoe.de | |
Funktionen dieser Person
Sachgebietsleiterin:
Brunnenbohrung; Anzeige
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