Lebensmittelpersonal; Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
Im Lebensmittelgewerbe oder vergleichbaren Einrichtungen tätige Personen müssen nachweisen, dass sie vom Gesundheitsamt
über die Vorschriften und Verpflichtungen nach § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes informiert wurden.
Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe wird eine Erstbelehrung und als Belehrungsnachweis eine
Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes benötigt („Lebensmittelzeugnis“).
Diese Bescheinigung darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein und ist grundsätzlich lebenslang gültig.
Das Gesundheitsamt Altötting bietet eine Belehrung im Onlineverfahren an. Die Online-Belehrung kostet 28,- Euro und dauert
etwa 30 Minuten.
Sollten Sie die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz nicht im Onlineverfahren wünschen oder keine entsprechende
Technik besitzen, können Sie die Belehrung auch in den Räumen des Gesundheitsamtes Altötting absolvieren (Präsenzbelehrung).
Die Präsenzbelehrung kostet 14,- Euro und dauert etwa eine Stunde.
Anmeldung
Ergänzende Hinweise für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen
Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen ist die Erstbelehrung nicht mehr
verpflichtend. Anstelle dieser Belehrung tritt ein Informationsblatt – der sogenannte „Leitfaden für den sicheren Umgang mit
Lebensmitteln“. Eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes wird nicht ausgestellt.
Bitte bedenken Sie:
JEDER, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass die Produkte
einwandfrei sind und gesundheitlich unbedenklich genossen werden können!
Ergänzende Hinweise für kostenlose Belehrung bei Schul-Pflichtpraktika:
Sollten Sie eine Belehrung für ein Schul-Pflichtpraktikum benötigen, sind Sie von den Kosten für die Lebensmittelbelehrung
befreit. Hierfür wird zwingend ein Nachweis benötigt. Bei Präsenzbelehrungen ist dieser dem Gesundheitsamt vorzulegen, bei
der Onlinebelehrung laden Sie diesen bitte an der geforderten Stelle hoch.
Informationsmaterial:
- Lebensmittelpersonal – Informationen zur Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- BfR-Merkblatt: „Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie“
- „Händehygiene im Berufsfeld Lebensmittel“
- BfR-Merkblatt: „Schutz vor Lebensmittelinfektionen im Privathaushalt“
- „Händehygiene im Privathaushalt“
- „Sieben Hauptregeln zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln“
Online-Belehrung kostet 28,- Euro (Zahlung nur mit Kredit-/Debitkarte mit Visa- oder MasterCard-Symbol)
Präsenzbelehrung kostet 14,- Euro (nur Barzahlung möglich)
Ansprechpartner
| Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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+49 8671 502907 | Gesundheitsamt 1.989 | gesundheitsamt@LRA-aoe.de | ||
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Funktionen dieser Person
Ansprechpartnerin:
Lebensmittelpersonal; Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
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