Klärschlammverordnung

Aufgaben

  • Überwachung der Klärschlammaufbringung auf landwirtschaftliche Böden

Der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) anfallende Schlamm (Klärschlamm) wird im Landkreis Altötting überwiegend thermisch verwertet.

Als Klärschlamm gelten auch Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische. Klärschlammgemische sind Mischungen aus Klärschlamm mit anderen Stoffen.

In der Landwirtschaft verwerteter Klärschlamm

  • fördert die Humusbildung,
  • kann einen Teil der herkömmlichen Düngung ersetzen (Nährstoffgehalt),
  • eröffnet dem Landwirt eine Einnahmemöglichkeit.

Um schädliche Auswirkungen auf Boden und landwirtschaftliche Produkte auszuschließen, sind Anforderungen für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) geregelt. Im Einzelnen gelten unter anderem folgende Einschränkungen:

  • Verbot der Verwertung auf Grünland, auf Obst- und Gemüseanbauflächen und im Forst
  • Beschränkung der Aufbringungsmengen auf 5 Tonnen (t) Trockenmasse an Klärschlamm je Hektar Boden in 3 Jahren bzw. 10 t Trockenmasse je Hektar Boden in 3 Jahren an Klärschlammgemischen oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von nicht mehr als 5 t Trockenmasse.
  • Schadstoff-Grenzwerte (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyrene ) für den aufnehmenden Boden

Schadstoff-Grenzwerte (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, AOX = halogenorganische Verbindungen, PCB = polychlorierte Biphenyle und PCDD/PCDF = Dioxine/Furane in Toxizitätsäquivalenten, Arsen, Thallium, Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005), Benzo(a)pyrene) für den auszubringenden Klärschlamm.

Seit Januar 2008 sind die Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) verpflichtet den Klärschlamm vor Abgabe des Klärschlamms zur landwirtschaftlichen Verwertung auf perfluorierte Tenside (PFT) untersuchen zu lassen. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 100 µg/kg wird die Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen untersagt.

Der Kläranlagenbetreiber, der den anfallenden Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt, hat den aufnehmenden Boden auf die Gehalte an den genannten Schadstoffen alle 10 Jahre untersuchen zu lassen.

Er ist verpflichtet, den auszubringenden Klärschlamm in Abständen von längstens 3 Monaten zu untersuchen. Die Parameter polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich  dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle sowie Benzo(a)pyren  müssen mindestens alle zwei Jahre untersucht werden. Bei den polyfluorierten Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure müssen die Untersuchungsergebnis aufgrund der PFT-Problematik im Landkreis Altötting jährlich vorgelegt werden.

Der zur Untersuchung Verpflichtete hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Untersuchung vorzulegen.

Eine beabsichtigte Klärschlammaufbringung muss von dem Klärschlammerzeuger bei den zuständigen Behörden - Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in Töging - mindestens drei Wochen vor der Aufbringung mittels Lieferschein angezeigt werden. Die Anzeige der Klärschlammaufbringung wird in der Regel über das internetgestützte Programm „Polaris“ an die beteiligten Behörden übermittelt.

Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert den Lieferschein hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Düngung nach guter fachlicher Praxis. Eventuelle Einschränkungen oder Untersagungen werden dem Landratsamt zur weiteren Veranlassung mitgeteilt.

Das Landratsamt überprüft anhand der vorzulegenden Klärschlamm- und Bodenanalysen die Einhaltung der genannten Schadstoff-Grenzwerte.

Bei einer Grenzwertüberschreitung wird die Klärschlammverwertung untersagt.

Ergibt die Überprüfung des Lieferscheins keine Einschränkungen, so kann die beabsichtigte Klärschlammverwertung im angezeigten Zeitraum erfolgen, wobei sämtliche an der Klärschlammaufbringung Beteiligten (Klärschlammerzeuger, Klärschlammnutzer – in der Regel der Landwirt, eventuell Transporteur) bis zum Abschluss der Aufbringung verantwortlich bleiben.

Nach erfolgter Aufbringung wird die Verwertung des Klärschlamms schriftlich bestätigt, wobei der Klärschlammerzeuger, der Klärschlammnutzer und gegebenenfalls der beauftragte Dritte die Bestätigung unterzeichnen.

Die unterzeichnete Bestätigung wird im Landratsamt auf Übereinstimmung mit der Voranzeige bzw. dem Lieferschein überprüft. Insbesondere werden Aufbringungsmenge und Aufbringungsdatum kontrolliert.

Eine Überschreitung der angezeigten Menge sowie die Aufbringung des Klärschlamms außerhalb des angegebenen Zeitraums stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden gegebenenfalls in einem Verfahren geahndet.

Diagramm über Entsorgungsmöglichkeiten bei Klärschlamm
Entsorgungswege
Diagramm zur jährlichen Entwicklung der Klärschlammentsorgung
Entwicklung Klärschlammentsorgung

Ansprechpartner

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Ansprechpartnerin: Klärschlammverordnung
Jutta Wittmann
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