Abfallrecht; Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen Aufbereitungsanlagen (Ersatzbaustoffverordnung)

Seit dem 01.08.2023 gelten auf Grundlage der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) neue bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken. Die EBV ersetzt damit die bisher in Bayern geltenden Regelwerke, den RC-Leitfaden und die LAGA M20 (1997). Die Herstellung und das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen und deren Verwendung ist seit dem 01.08.2023 nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung einhalten.

 

In einer Aufbereitungsanlage werden die mineralischen Ersatzbaustoffe aus mineralischen Abfällen hergestellt (z.B. durch Sortieren, Sieben, Zerkleinern). Neben den stationären Aufbereitungsanlagen werden in der Praxis oftmals mobile Aufbereitungsanlagen an wechselnden Standorten betrieben. Einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung, die beim Betrieb einer mobilen Aufbereitungsanlage zu beachten sind, finden Sie in untenstehendem Merkblatt.

Merkblatt Betreiber Aufbereitungsanlage

Außenstelle Umweltamt

AdresseAußenstelle Umweltamt
Bahnhofstraße 13
84503 Altötting
Öffnungszeiten

Montag - Mittwoch: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr