Geldleistungen für Familien
Für die Beschaffung von Bekleidung bei Schwangerschaft und von Erstausstattung bei Geburt eines Kindes (Kinderbett, Kleidung für Neugeborene, Kinderwagen etc.) ist eine Kostenübernahme in Form von Gutscheinen oder pauschaler Geldleistung möglich, wenn die Kosten hierfür nicht selbst aufgebracht werden können.
Eine Antragstellung ist bei allen Schwangerschaftsberatungsstellen im Landkreis möglich, ggf. erfolgt eine weitere Kostenerstattung durch die Jobcenter, wenn dies nicht ausreicht.
Nähere Informationen zur Baby-Erstausstattung/Bekleidung bei Schwangerschaft
Schwangerschaftsberatungsstellen im Landkreis
Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf deren Webseiten
Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen im Gesundheitsamt Altötting
Caritas Schwangerschaftsberatung Altötting
Hierbei soll Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Aus- oder Weiterbildung finanziell ermöglicht werden, die an einer Hochschule oder Universität immatrikuliert sind. Die staatliche Unterstützung für Studierende setzt sich aus einem rückzahlungsfreien Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen zusammen.
Nähere Informationen zum BAföG
Ansprechpartner
Bei Fragen zum Studierenden-BAföG wenden Sie sich bitte an das Studierendenwerk an Ihrem Studienort.
Für bestimmte schulische Aus- und Fortbildungen kann einkommensabhängig eine monatliche finanzielle Unterstützung gezahlt werden (z.B. bei Besuch einer Berufsfachschule oder Berufsoberschule).
Für berufliche Aufstiegsfortbildungen (z.B. Meister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt, Erzieher) können Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einkommens- und vermögensunabhängig als Darlehen und Zuschuss übernommen werden. Bei Vollzeitmaßnahmen gibt es zusätzlich einkommens- und vermögensabhängige Zuschüsse zum Unterhalt.
Mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden grundsätzlich Auszubildende, die während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem monatlichen Zuschuss unterstützt. Eine rein schulische Ausbildung kann nicht gefördert werden.
Nähere Informationen zu Berufsausbildungsbeihilfe
Agentur für Arbeit
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag.
Hier finden Sie die kostenfreie Servicerufnummer und die Servicezeiten sowie die online-Kontaktmöglichkeiten.
Der Bildungskredit ist ein befristeter, zinsgünstiger Kredit für SchülerInnen und Studierende zwischen dem 18. und 36. Lebensjahr, für Ausbildungskosten, die nicht durch das BAföG abgefangen werden.
Ansprechpartner
Kontaktdaten der beiden Leistungsträger - Bundesverwaltungsamt/Bildungskredit Vergabe und KFW Bonn - finden Sie auf deren Webseite.
Diese Leistungen unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Wenn sie zu wenig Geld haben, um an Angeboten von Schule und Kindertagesstätten oder im Bereich Freizeit und Kultur teilzunehmen, können die Kosten bezuschusst werden.
Die Leistungen stehen allen Familien zur Verfügung, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Nähere Informationen zu Bildungs- und Teilhabeleistungen
Sozialhilfeverwaltung: Bildungs- und Teilhabestelle
Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf unserer Webseite.
Bürgergeld ist eine existenzsichernde Geldleistung für Arbeitssuchende und ihre Familien. Die bewilligten Leistungen umfassen Kosten des Lebensunterhalts, Miete und Heizkosten, soweit diese Bedarfe nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Bürgergeld kann auch als ergänzende Leistung zum Einkommen oder aufstockend zum Arbeitslosengeld gezahlt werden.
Wer nach der Geburt seines Kindes zu Hause bleibt oder eine Erwerbstätigkeit von maximal 32 Wochenstunden ausübt, kann Elterngeld beantragen. Das Elterngeld gleicht Verdienstausfälle zu einem gewissen Teil aus. Auch Nichterwerbstätige (Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten, Hausfrauen/Hausmänner) haben Anspruch auf den Mindestbetrag. Die Dauer ist begrenzt und die Höhe richtet sich nach dem Einkommen.
Ansprechpartner
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Service-Telefon vor Antragstellung: 0931 32090929
Zur Online-Terminbuchung
Weitere Informationen online auf zbfs.bayern.de
Schwangerschaftsberatungsstellen im Landkreis:
Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf deren Webseiten
Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen im Gesundheitsamt Altötting
Caritas Schwangerschaftsberatung Altötting
Um Familien/Alleinerziehenden mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten können, Familienerholung in einer Familienferienstätte zu ermöglichen, kann der Freistaat Bayern Zuwendungen gewähren. Auf diese freiwillige Leistung besteht kein Rechtsanspruch, da sie von verfügbaren Fördermitteln abhängt.
Ansprechpartner
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Weitere Informationen und den Zugang zum Onlineantrag auf zbfs.bayern.de
Die Haushaltshilfe stellt die Weiterführung des Haushaltes sicher während die bisher dafür verantwortliche Person z.B. stationär behandelt wird. Oder um sie nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus bei der Haushaltsführung vorübergehend zu entlasten. Dazu gehören im Wesentlichen Einkäufe, die Beschaffung & Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege und Reinigung der Wohnung und Betreuung der Kinder.
Nähere Informationen zur Leistung Haushaltshilfe
Ansprechpartner
Wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich pflichtversichert sind.
Kindergeld erhalten Eltern für ihre minderjährigen Kinder, damit sie die Aufwendungen für Unterhalt und ggf. Ausbildung bestreiten können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr oder an das Kind selbst ausgezahlt werden.
Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn ein Elternteil wegen einer Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit gehen kann und dadurch das Gehalt ausbleibt. Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Das Kinderkrankengeld wird abhängig von Ihrer Familiensituation für einen unterschiedlich langen Zeitraum gezahlt.
Nähere Informationen zum Kinderkrankengeld
Ansprechpartner
Wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich pflichtversichert sind.
Kinderzuschlag ist ein einkommensabhängiger Zuschlag, der Eltern zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird. Je nach Anzahl der Kinder und Wohnkosten kann sogar bei höherem Einkommen ein Anspruch bestehen. Ob eine Antragstellung lohnt, beantwortet der KiZ-Lotse.
Nähere Informationen zum Kinderzuschlag
Familienkasse Bayern Süd
Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf deren Webseite.
Landespflegegeld wird auf Antrag für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und Hauptwohnsitz in Bayern als zusätzlicher jährlicher Einmalbetrag ausgezahlt – auch für Kinder.
Nähere Informationen zum Landespflegegeld
Ansprechpartner
Bei Fragen zum Landespflegegeld wenden Sie sich bitte an das Bayerische Landesamt für Pflege.
Bei gesetzlich pflichtversicherten werdenden Müttern ist das Mutterschaftsgeld der Ausgleich dafür, wenn aufgrund der Geburt eines Kindes Einkommen wegfällt. Es wird in der Regel für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt gewährt.
Nähere Informationen zum Mutterschaftsgeld der Krankenkassen
Sind werdende Mütter gesetzlich familienversichert, können sie unter bestimmten Voraussetzungen ein einmaliges Mutterschaftsgeld erhalten.
Ansprechpartner
Wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich pflichtversichert sind.
Sind Sie nicht gesetzlich familienversichert, finden Sie hier die Kontaktdaten des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Schwangerschaftsberatungsstellen im Landkreis:
Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf deren Webseiten
Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen im Gesundheitsamt Altötting
Für pflegebedürftige Menschen – das betrifft auch Kinder – werden je nach Pflegegrad vielfältige Leistungen gewährt. Während Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 gewährt wird, gibt es auch Leistungen, die bereits ab Pflegegrad 1 (z.B. i.R. des Entlastungsbetrages) gewährt werden können. Weitere Leistungen sind z.B. (technische) Pflegehilfsmittel bis hin zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Nähere Informationen zu Pflegegeld und Pflegeleistungen
Ansprechpartner
Wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, bei der Sie gesetzlich pflichtversichert sind.
Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente (bei Tod des Ehe-Partners), eine Witwen-/Witwerrente für Geschiedene, eine Erziehungsrente (bei Tod des geschiedenen Ehepartners und Kindererziehung) und eine Rente für Waisen (bei Tod eines Elternteils oder beider Elternteile).
Ist der Tod auf einen Arbeits-/Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, können auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.
Nähere Informationen zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Nähere Informationen zu Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Ansprechpartner
Bei Fragen zur Rente für Hinterbliebene wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung.
Hier gelangen Sie zur Beratungsstellensuche vor Ort.
Über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnehmen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft erfahren Sie vom Arbeitgeber des/der Verstorbenen.
Über die Einkommenssteuererklärung können bestimmte Kosten als Absetzungsbeträge berücksichtigt werden (z.B. Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf Berufsausbildung, Sonderausgabe Schulgeld).
Für Alleinerziehende gibt es einen zusätzlichen jährlichen Steuerfreibetrag. Dafür muss beim zuständigen Finanzamt die Lohnsteuerklasse II beantragt werden.
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss, der an Studienanfänger unter 25 Jahre gewährt werden kann, die im Sozialleistungsbezug stehen.
Ansprechpartner
Bei Fragen zur Studienstarthilfe wenden Sie sich bitte an das Studierendenwerk an Ihrem Studienort.
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Mietaufwendungen, bzw. zu der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum.
Auf Antrag werden Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte werden durch den örtlichen Jugendhilfeträger auch dann übernommen, wenn die Eltern oder die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Grundsicherung), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.