Fischereipachtvertrag; Hinterlegung und Prüfung

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet.

  • Fischereipachtverträge müssen für mindestens 10 Jahre abgeschlossen werden und die Anzahl der Pächter darf drei Personen nicht überschreiten.
  • Für die Verpachtung darf das Fischwasser grundsätzlich nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Eine derartige Zersplitterung des Fischereiausübungsrechts liefe einer nachhaltigen, dem Hegeziel entsprechenden Bewirtschaftung zuwider.
  • Hauptpflicht des Verpächters ist es, dem Pächter die Ausübung des Fischereirechts während der Pachtdauer einzuräumen. Dazu gehören insbesondere der Fischfang sowie das Aneignungsrecht an den gefangenen Fischen und die Fischhege.
  • Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verpächters erhält der Pächter die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im betreffenden Gewässer auszustellen. Dies kann sich der Verpächter jedoch vorbehalten.
  • Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein.
  • Verpächter kann nur sein, wer in eigener Person fischereiberechtigt ist.
  • Diese Voraussetzung kann bei Koppelfischereirechten oder bei Einbeziehung des Fischereirechts in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb fehlen; dann ist die gesonderte Verpachtung des Fischereirechts ausgeschlossen.
  • Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig.
  • Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu bezahlen und das Fischereirecht ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Hegeziel auszuüben. Die Verpachtung unterliegt dem ganzen Inhalt des Fischereirechts. Der Pachtvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer.
  • Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig.
  • Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen; die fischereifachliche Beurteilung ist Aufgabe der Fischereifachberatung des Bezirks.
  • Vorlegen des Vertrag bei der Kreisverwaltungsbehörde
  • Einholung der fischereifachlichen Beurteilung des Bezirks (veranlasst die zuständige Kreisverwaltungsbehörde)
  • Mitteilung des Landratsamtes mit Weitergabe der Stellungnahme des Bezirks

Alternativ:

  • Vorlegen des Vertrags beim Bezirk zur Stellungnahme

Diese Bestimmungen gelten nicht für folgende Gewässer: Alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen.


Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten unterliegt ebenfalls dem Landratsamt.

keine

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