Kraftfahrzeug; Beantragung der Außerbetriebsetzung

Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder müssen vorgelegt werden. Sie dürfen die Siegelplaketten von den Kennzeichenschildern nicht vorab entfernen.

Nach Vorlage der o.g. Unterlagen wird die Abmeldung / Außerbetriebsetzung in den Fahrzeugschein eingetragen. Es werden die Siegelplaketten von den Kennzeichenschild(ern) entfernt.

Ist das Fahrzeug im zugelassenem Zustand bereits ins Ausland verbracht, sind die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichenschild(er) vorzulegen. Ersatzweise gilt auch eine Kopie der ausländischen Fahrzeugpapiere oder eine Bescheinigung der ausländischen Behörde in deutscher Sprache, dass die Papiere eingezogen und die Kennzeichenschild(er) entwertet wurden.
Ihre KFZ-Versicherung und das Hauptzollamt Augsburg werden über die Abmeldung / Außerbetriebsetzung elektronisch informiert.
Nach erfolgter Abmeldung / Außerbetriebsetzung müssen Sie die Abmeldegebühr an der Kreiskasse (Erdgeschoss, vor Eingang Zulassungsbehörde) einzahlen. Sie erhalten eine Quittung.
An der Ausgabe (Zulassungsbehörde) erhalten Sie nach Vorlage der Quittung von der Kreiskasse die Zulassungsbescheinigung Teil I und auf Wunsch die entwerteten Kennzeichenschild(er).
Bei einer Reservierung der Wunschkennzeichen erhalten Sie zusätzlich eine Reservierungsbestätigung.

Sie möchten ein Fahrzeug abmelden / außer Betrieb setzen.

Die Außerbetriebsetzung /Abmeldung Ihres Fahrzeugs können Sie online oder direkt bei der Kfz-Zulassungsstelle Altötting veranlassen. (ohne Terminvereinbarung)

Sie können bei allen deutschen Zulassungsstellen die Abmeldung / Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs vor Ort persönlich oder durch einen Dritten beantragen. Es ist keine Vollmacht notwendig. Sie können auch ein Fahrzeug mit einem auswärtigen Kennzeichen abmelden.

Die Wunschkennzeichenreservierungen müssen ab sofort von jedem Bürger selbstständig über unser Onlineserviceportal vorgenommen werden.

Alle Wunschkennzeichenreservierungen oder Verlängerungen werden nicht mehr von den Mitarbeitern der Zulassungsbehörde übernommen. Auch bei einem Ausfall des Bürgerserviceportals können Reservierungen von Kennzeichen von der Zulassungsbehörde nicht mehr vollzogen werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Reservierung eines Kennzeichens kein Rechtsanspruch entsteht und Ersatzansprüche ausgeschlossen sind.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschild(er)
  • Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief (Ihr Fahrzeug wurde bereits durch einen zertifizierten Verwertungsbetrieb verwertet)

Ansprechpartner

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