Namensänderung; Beantragung

Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.

Eine behördliche Namensänderung ist nur aus wichtigen Gründen und nur auf Antrag möglich. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Folgeseite.

Deutsche Staatsangehörige können beim Landratsamt die Änderung ihres Namens aus wichtigen Gründen beantragen. Ausländische Staatsangehörige müssen sich wegen einer Namensänderung mit ihren zuständigen Heimatbehörden in Verbindung setzen. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein leicht verwechselbarer Name oder ein "unmöglicher" Name sein. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung kann auch bei sogenannten Scheidungshalbwaisen vorliegen, die den Namen des sorgeberechtigten Elternteils annehmen sollen.

Neben einer behördlichen Namensänderung aus wichtigen Gründen kann eventuell auch eine Namensänderung durch Erklärung beim Standesamt möglich sein. Für Rückfragen und weiteren Informationen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner während den Servicezeiten zur Verfügung.

Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.

Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.

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Christoph Pelzer
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Sachgebietsleiter: Namensänderung; Beantragung

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