Trinkwasserhygiene
Aufgaben
- Berücksichtigung gesundheitlicher Belange von Trink- und Abwassereinrichtungen, Schwimm- und Badegewässern
Informationen zum Vollzug der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Die Trinkwasserverordnung soll die Qualität des Wassers schützen und verbessern. Sie basiert auf dem deutschen Infektionsschutz-Gesetz und der EG-Trinkwasserrichtlinie.
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
Rechtlichen Grundlagen, Empfehlungen und Regelwerke siehe auch unter:
Die TrinkwV unterscheidet gemäß § 3 u. a. folgende Wasserversorgungsanlage:
- zentrale Wasserwerke (a-Anlagen):
Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird - dezentrale kleine Wasserwerke (b-Anlagen):
Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt - Kleinanlagen zur Eigenversorgung (c-Anlagen):
Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser- Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden - ständige Wasserverteilung (Trinkwasser-Hausinstallationen):
Anlagen der Trinkwasser- Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird
Probenahmeplanung:
Gemäß § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001 ist das Gesundheitsamt verpflichtet, für alle Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 a TrinkwV einen Probennahmeplan zu erstellen, der die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 21 TrinkwV sicherstellt.
Dazu ist im jeweiligen Probennahmeplan festzulegen:
- die Häufigkeit von Untersuchungen (gemäß Anlage 4 TrinkwV)
- der Untersuchungsumfang für die routinemäßigen und umfassenden Untersuchungen sowie
- der Untersuchungszeitpunkt und die Probennahmestelle
Vorlagen für Probennahmeplan und Jährlichen Trinkwasserbericht sowie Informationen zur elektronischen Befundübermittlung (SEBAM)
PSM-Konzept:
Pflanzenschutzmittel und deren Metaboliten sind sowohl im Trink- als auch im Roh- und Grundwasser unerwünschte Kontaminanten. Wie die PSM-Wirkstoffe können auch deren Abbauprodukte u. U. toxikologische Wirkungen oder biologische Aktivität aufweisen. Um frühzeitig negative Veränderungen in dem für Trinkwasserzwecke gewonnenen Grundwasser bzw. im Trinkwasser zu erkennen und frühzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, ist es notwendig, dieses Wasser regelmäßig auf Spuren von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und deren Metaboliten
zu untersuchen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt wird.
Für die Betreiber einer Trinkwassergewinnungsanlagen besteht deshalb nach der Eigenüberwachungs- sowie der Trinkwasserverordnung die Verpflichtung, ihr Roh- und Trinkwasser auf diejenigen PSM zu untersuchen, die in größeren Mengen und/oder über längere Zeiträume im Einzugsgebiet angewendet werden bzw. die aufgrund der dortigen landwirtschaftlichen Nutzungen oder bei jetzt verbotenen Mitteln als Folge des früheren Einsatzes vorhanden sein können. Neben den PSM-Wirkstoffen sind dabei auch deren Abbauprodukte zu berücksichtigen, die persistenter, toxischer und grundwassergängiger als die Ausgangswirkstoffe sein können (relevante Metaboliten).
Gemeinsam mit dem Wasserwirtschaftsamt wurde für Ihre Wassergewinnungsanlage (WGA) ein spezifisches Untersuchungsprogramm erarbeitet.
Untersuchung auf Legionellen
Welche Untersuchungspflichten auf Legionellen bestehen nach TrinkwV?
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber, der eine mobile oder ortsfeste Trinkwasser-Installation betreibt, hat diese auf Legionella spec. zu untersuchen, wenn
- sich darin eine Großanlage* zur Trinkwassererwärmung befindet
- und Duschen oder andere aerosolerzeugende Einrichtungen (z.B. Whirlwanne) darin vorhanden sind,
- und wenn daraus Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen und/oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird.
Die Untersuchungen müssen gemäß § 14 Absatz 3 TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die zeitlichen Vorgaben gemäß Anlage 4 TrinkwV:
- Anlagen (öffentliche Tätigkeit): mindestens jährlich
- Anlagen (gewerbliche Tätigkeit): mindestens alle 3 Jahre, Erstuntersuchung spätestens bis 31.12.2013
*Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist definiert als eine Anlage mit
Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Bei neueren Anlagen kann der Planer oder Ersteller diese Angaben i.d.R. exakt aus der Rohrnetzberechnung entnehmen. Bei älteren und kleineren Anlagen ist oft nur eine grobe Abschätzung anhand der sichtbaren Rohrdurchmesser und des Abstands zur entferntesten Zapfstelle möglich. Beispielsweise würde eine Großanlage bei einer Nennweite DN 15 (= ½’’ Stahlrohr oder 18 x 1 Kupferrohr) bei Rohrlängen ab 15 m vorliegen, bei DN 25 (1’’ oder 28 x 1,5) bereits ab etwa 5,17 m Rohrlänge.
Weiterführende Informationen zu Legionellen:
Informationen zum Thema Perfluorierte Tenside (PFT)
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Perfluorierte Tenside (PFT)
Radioaktivität
Akkreditierte und zugelassene Untersuchungsstellen zur Bestimmung von Radionukliden im Trinkwasser:
Hintergrundinformationen zu Radioaktivität im Grund- und Trinkwasser in Bayern:
Wasserspender - Hygienischer Betrieb von freistehenden Wasserspendern
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