Trinkwasserqualität; Anzeigepflichten

Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen

 § 11

Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen

Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:

  1. die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
  2. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
  3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
  4. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
  5. die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
  •  Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme,
  • im Fall von Satz 1 Nummer 4 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und
  • im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen.
  • Abweichend von Satz 2 hat die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten Fristen erfolgt.

 Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:

  1. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
  2. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
  3. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
  4. die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.

Am 1. Januar 2003 ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung vom 21. Mai 2001 in Kraft getreten. Sie wurde seit 2011 mehrfach geändert. Die letzte Änderung trat am 27.06.2020 in Kraft.

Am 20.06.2023 ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten.

Ziel der Trinkwasserverordnung ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.

Qualitätssicherung

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers.

Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen des Trinkwassers sicherstellen. Der Untersuchungsumfang erstreckt sich auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Die Untersuchungen dürfen nur von für Trinkwasseruntersuchungen akkreditierten Laboren durchgeführt werden, die nach Prüfung durch die im jeweiligen Bundesland zuständige Benannte Stelle zugelassen werden. In Bayern ist hierfür die Benannte Stelle am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig. Diese veröffentlicht die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf ihrer Internetseite.

Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den Gesundheitsämtern amtlich überwacht.

Verbraucherinformation

Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen gemäß § 45 TrinkwV zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden.

Anzeigepflicht

Insbesondere die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung von Wasserversorgungsanlagen müssen vom Betreiber nach § 13 TrinkwV dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch Brauchwasseranlagen (z.B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.

Ansprechpartner

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Anfragen Gesundheitsamt
+49 8671 502 900
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Telefon: +49 8671 502 900
Anschrift:
Vinzenz-von-Paul-Str. 8
84503 Altötting
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Landratsamt Altötting - Gesundheitsamt (im DiFAZ)

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