Allgemeiner Energiepreiszuschuss für gemeinnnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern

12. April 2023: Ergänzend zur Beantragung der Vereinspauschale haben die gemeinnützigen Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern die Möglichkeit, einen allgemeinen Energiepreiszuschuss bei steigenden Ausgaben für Energieträger zu beantragen.
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Der Energiepreiszuschuss ist eng mit der Gewährung der Vereinspauschale verknüpft und kann ausschließlich Vereinen gewährt werden, die im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale erhalten. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energiekosten (Energiemehrkosten) in den jeweiligen Vergleichszeiträumen 2023 und 2021, maximal jedoch 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Förderjahres 2023. Die Auszahlung des Energiepreiszuschusses erfolgt zusammen mit der Vereinspauschale.einheitlich in Höhe von 80 Prozent der Vereinspauschale. Nachweise über gestiegene Ausgaben für Energiekosten, beispielsweise in Form einer Gegenüberstellung der Jahresrechnungen 2021 und 2023, müssen die Vereine erst im Jahr 2024 einreichen.

Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis zum 15.05.2023 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (hier: Landratsamt Altötting, Sachgebiet 31/ Kommunalaufsicht, Nebengebäude Bahnhofstraße 34, 84503 Altötting) einzureichen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Anträge können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Nähere Informationen v.a. zur Antragstellung, der Höhe des Zuschusses sowie den Auszahlungs- und Nachweismodalitäten entnehmen Sie bitte den nachfolgend eingestellten Vollzugshinweisen zur Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses.

Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier.