Die dafür in Anspruch genommenen Rodungsflächen wurden aus dem Bannwald herausgenommen, dafür die Ersatzaufforstungen hinzugenommen, sodass in der Bilanz keine Gesamtflächenveränderung erfolgte, also nur eine Grenzanpassung nötig wurde. Die Bannwaldfläche des Staatsforstes beträgt unverändert 5.630 ha und die Bannwaldfläche Garchinger Hart nach wie vor 260 ha.
Aufgrund der Art. 11, 37 und 38 des Waldgesetzes für Bayern (Bayer. Waldgesetz – BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2005 (GVBl. S. 313 BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598) erlässt das Landratsamt Altötting eine neue Rechtsverordnung.
Weitere Informationen sowie die aktualisierten Bannwaldgrenzen in Karten (Maßstab 1:25.000) als Anlage 1- 3 finden Sie im Bereich Bannwald; Erklärung und Verordnung.