Güllegruben, Siloanlagen, Miststatt

Gülle, Jauche und Silagensickersäfte sind wassergefährdende Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Anlagenbezogene Anforderungen:

  • Lagern von Festmist: Dungstätten sind auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu errichten. Die Bodenplatte ist seitlich einzufassen oder abzugrenzen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. Mistsickerwässer sind in wasserundurchlässige und ausreichend großen Gruben einzuleiten und landwirtschaftlich zu verwerten.
  • Lagern von Gülle und Jauche: Bei Güllegruben ist zur Erkennung von Undichtheiten eine Ringdrainage einzubauen.
  • Abfüllen von Gülle und Jauche: Plätze, auf denen Jauche oder Gülle mittels Vakuumfass abgefüllt wird, müssen mit einer Beton- oder Asphaltdecke befestigt sein und in Jauche- oder Güllebehälter entwässern.
  • Lagern von Silagesickersäften: Gärfuttersilos müssen mit einem Auffangbehälter für Gärsaft versehen sein, sofern Gärsaft anfällt und ein Ableiten in den Gülle-/Jauchebehälter nicht möglich ist. Das Auffangvolumen ist entsprechend der Tabelle zu bemessen.
  • Aus Vorsorgegründen ist ein wasserundurchlässiger und gegen Silagesickersäfte beständiger Sammelbehälter mit mindestens 3 m³ Auffangvolumen erforderlich.
verschlossener Trinkwasserbrunnen auf einer Grasfläche
Trinkwasserbrunnen

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§19g WHG) müssen sie so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Näheres wird in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) geregelt. Insbesondere der Anhang 5 der VAwS "Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften" ist anzuwenden. Seit 01.10.1996 ersetzt der Anhang 5 den JGS-Anforderungskatalog des Innenministeriums vom Dez. 1992. Anhang 5 gilt mit Ausnahme von Nr. 9 nur für neue Anlagen, jedoch ist der JGS-Anforderungskatalog von 1992 fast identisch mit Anhang 5.

Jauche, Gülle und Sickersaftanlagen sind unzulässig:

  • im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten
  • bei einem Abstand zu oberirdischen Gewässern unter 20 m (Ausnahmen sind im Einzelfall möglich) und
  • bei einem Abstand von Hausbrunnen unter 50 m.

Weitere Informationen:

Cross Compliance - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen